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Erteilung einer Erlaubnis für den Verkauf bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse im Einzelhandel


Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher in Verkehr bringen möchten, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) mit einem der Gefahrenpiktogramme GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H370 („Schädigt die Organe …“) oder H372 („Schädigt die Organe … bei längerer oder wiederholter Exposition …“) zu kennzeichnen sind, benötigen Sie eine Erlaubnis. Vor der beabsichtigten Abgabe oder Bereitstellung von Produkten, die mit entsprechenden Piktogrammen gekennzeichnet beziehungsweise zu kennzeichnen sind im Einzelhandel, müssen Sie die Notwendigkeit für die Beantragung einer Erlaubnis prüfen. Diese Erlaubnis erhält Ihr Unternehmen, wenn Sie mindestens 1 Person beschäftigen, die

  • die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  • mindestens 18 Jahre alt ist.
    Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte Personen beschäftigen, die vorgenannte Anforderungen erfüllen.

Wichtiger Hinweis: Stoffe und Gemische, die mit GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der folgenden Gefahrenhinweise zu kennzeichnen sind, dürfen nicht an private Endverbraucher abgegeben werden:

  • H340 („Kann genetische Defekte verursachen …“),
  • H350 („Kann Krebs erzeugen …“),
  • H350i („Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.“),
  • H360 (H360 „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen …“),
  • H360F („Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.“),
  • H360D („Kann das Kind im Mutterleib schädigen.“),
  • H360FD („Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.“),

- H360Fd („Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.“)  

Keine Erlaubnis benötigen Sie, sofern die Abgabe ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten erfolgt.

Verfahrensablauf

Eine Erlaubnis zur Abgabe von besonders gefährlichen Stoffen oder Gemischen in den Einzelhandel beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:

  • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.  
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen per Post beim LAVG ein.
  • Per Post erhalten Sie dann die Erlaubnis oder gegebenenfalls eine Information über die Ablehnung Ihres Antrags.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte

Voraussetzungen

Mindestens 1 Person im Unternehmen, die

  • die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  • mindestens 18 Jahre alt ist.

Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte Personen beschäftigen, die diese Anforderungen erfüllen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Sachkundenachweis (zum Beispiel Sachkundezeugnis und gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung)
  • Führungszeugnis der Belegart O zur Vorlage bei Behörden
  • Identifikationsdokument (Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung)

Welche Gebühren fallen an?

Gebühren nach Landesrecht: Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung Ziffer 21.3.1 Erlaubnis nach § 6 Chemikalien-Verbotsverordnung)

Gebühr nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 120 €

Welche Fristen muss ich beachten?

Antragsfrist: Antragstellung und Erteilung der Erlaubnis vor Aufnahme der Tätigkeit

Anträge / Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Rechtsbehelf

Sie können Widerspruch einlagen.

Was sollte ich noch wissen?

Ein Nachweis der Sachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubniserteilung. Sachkundige Personen sind

  • Drogisten (unter bestimmten Voraussetzungen),
  • Apotheker,
  • Pharmazieingenieure,
  • Pharmazeutisch-technische Assistenten,
  • Apothekenassistenten,
  • geprüfte Schädlingsbekämpfer oder
  • Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer.

Für diese Personen wird vom Verordnungsgeber unterstellt, dass diese im Rahmen ihrer Ausbildung die Sachkunde erlangt haben. Andere Personen müssen eine Sachkundeprüfung nach § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV bei der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde hierfür anerkannten Einrichtung ablegen.

Bemerkungen

Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Linie6PLus)