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Bitte beachten Sie:Vollständige Information können Sie nur erhalten, wenn Sie je nach Verfahren den Wohnort, den Ort der Betriebsstätte oder des Bauvorhabens angeben.

Verzeichnis der zulassungsfreien und handwerksähnlichen Gewerbe: Eintragung

Wenn Sie ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe anmelden möchten, trägt die zuständige Stelle Sie nicht in die Handwerksrolle, sondern in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" ein.

Mit der Eintragung in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" ist die Ausstellung einer Gewerbekarte verbunden. Mit der Gewerbekarte können Sie sich später als eingetragener Gewerbebetrieb legitimieren.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • ggf. Aufenthaltsbescheinigung
  • Gesellschaftervertrag
  • ggf. weitere Unterlagen gemäß § 20 i. V. m. § 17 Absatz 1 Handwerksordnung (HwO)

Für die Aufnahme in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" benötigen Sie - anders als bei einem in die Handwerksrolle eintragungspflichtigen zulassungspflichtigen Handwerk - keinen Qualifikationsnachweis.

§ 20 Handwerksordnung (HwO)

§ 17 Absatz 1 Handwerksordnung (HwO)

Welche Gebühren fallen an?

Esfallen Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der zuständigen Stelle an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Aufnahme eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes haben Sie nach der Gewerbeanmeldung unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsdauer: 3 Monate
nach Eingang des Antrags einschließlich der vollstäbndigen Unterlagen

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Linie6PLus)