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Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Anzeige über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere


Wer Pflanzenschutzmittel für andere – außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe – anwenden oder zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen andere über den Pflanzenschutz beraten will, hat dies der für den Betriebssitz und der für den Ort der Tätigkeit zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.

Nicht anzeigepflichtig ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bei der gelegentlichen Nachbarschaftshilfe.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Voraussetzungen

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere ist vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigepflichtig bei der zuständigen Behörde.

Änderungen von Personal, das Pflanzenschutzmittel für Andere anwendet, sind der zuständigen Stelle umgehend mitzuteilen.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Anwender sachkundig im Sinne des § 9 PflSchG ist.

Druckformulare / Merkblätter

Dem ausgefüllten Anzeigebogen (Formular zur Anzeige der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere ist eine beidseitige Kopie des Sachkundeausweises beizufügen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Beidseitige Kopien des Sachkundenachweises (Scheckkarte) sind beizufügen.

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr: 13,00 - 49,00 EUR
Vorkasse: nein

Verfahrensablauf

Wer in Niedersachsen Pflanzenschutzmittel für Andere – außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe – anwendet, muss dies beim Pflanzenschutzamt der LWK Niedersachsen als zuständige Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen, d. h. sich registrieren lassen.

Es ist erforderlich, folgende Angaben zu machen:

  • Angaben zum Betrieb, der Pflanzenschutzmittel für Andere anwendet
  • Angaben zu verantwortlichen Personen des Betriebes
  • Namen und Anschriften der sachkundigen Person(en) im Betrieb, die Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden
  • Angaben zur Art des Betriebes und der beabsichtigten Tätigkeit

Nach erfolgter Anzeige erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung der Anzeige und Registrierung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Löschung nach Abschluss der Bearbeitung mit einer Frist von 15 Jahren.

Bearbeitungsdauer

1,5 Monate

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Linie6Plus)