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Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für eine weitere Beratungsstelle/Zweigniederlassung

Sterberater und Steuerbevollmächtigte können weitere Beratungsstellen unterhalten , soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Satz 2 gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt. Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuerberaterkammer zu hören. Eine Ausnahmegenehmigung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zulässig.

Verfahrensablauf

Nach Einreichung des Antrages wird dieser geprüft und die Ausnahmegenehmigung erteilt oder abgelehnt.

Nach Einreichung des Antrages wird dieser geprüft und die Ausnahmegenehmigung erteilt oder abgelehnt.

An wen muss ich mich wenden?

Steuerberaterkammer

Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner.

Zuständige Stelle

Die Steuerberaterkammer Niedersachsen

Voraussetzungen

Antragsteller muss selbständige/r Steuerberater/in sein bzw. eine

Steuerberatungsgesellschaft

Welche Unterlagen werden benötigt?

formloser Antrag

oder Vordruck

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit hängt von der Prüfung aller erforderlichen Unterlagen des zu bearbeitenden Einzelfalls ab.

Anträge / Formulare

Fragebogen zur Erfassung von weiteren Beratungsstellen/Zweigniederlassung

Fragebogen zur Antragstellung auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 2 S. 4 StBerG

Rechtsbehelf

Sie können Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen.

Was sollte ich noch wissen?

§ 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt.

Fachlich freigegeben durch

Steuerberaterkammer Niedersachsen

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Linie6PLus)