Erlaubnis als gewerbsmäßiger Honorar-Finanzanlagenberater Erteilung
Wer gewerbsmäßig zu Finanzanlagen Anlageberatung erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaubnis.
Die Erlaubnis wird durch zuständigen Stelle erteilt.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Industrie- und Handelskammer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Prüfung zur Erteilung der Erlaubnis, als Honorar-Finanzanlagenberater tätig zu werden, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde,
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
- ggf. Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
- ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts,
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts,
- ggf. Auskunft des Insolvenzgerichtes zur Insolvenzfreiheit und zur Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse,
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung,
- den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und
- bei juristischen Personen und Handelspersonengesellschaften: den Handelsregisterauszug
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Fachlich freigegeben am
Urheber
List-ID 848 (Positivliste; Stand: 06.02.2020)