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Rechtsanwaltschaft Zulassung Erteilung europäischer Rechtsanwalt als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt


Als europäische Rechtsanwältin/europäischer Rechtsanwalt können Sie zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin bzw. Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden.

Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

  • Fallliste gem. § 12 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) mit Angaben zu Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand der vom Antragsteller im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen,
  • Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge,
  • von Arbeitgeberin/Arbeitgeber und antragstellender Person unterschriebene Tätigkeitsbeschreibung,
  • die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.

 

Es fallen Gebühren nach § 39 EuRAG und § 192 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) i. V. m. der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an. 

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Niedersächsisches Justizministerium

13.09.2018

List-ID 838 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)