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Fernlehrgänge Zulassung von wesentlichen Änderungen

Wenn sich wesentliche Änderungen in einem Fernlehrgang, der nicht ausschließlich der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dient ergeben, müssen diese von der zuständigen Stelle zugelassen werden.

Wesentliche Änderungen liegen vor, wenn sich über die übliche Lehrgangspflege hinaus die Inhalte, Dauer oder Ziele des Lehrgangs geändert haben, z.B. wegen Änderung der maßgeblichen Rechtsnormen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)

Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) an.

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)

Welche Fristen muss ich beachten?

Genehmigungsfiktion: 3 Monate
nach Eingang der vollständigen Unterlagen

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsdauer: 3 Monate
§ 12a Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

Anträge / Formulare

Die zuständige Stelle stellt auf Ihrer Internetseite Anträge und Formulare zum Download zur Verfügung.

Formulare für Veranstalter von Fernunterricht auf den seiten der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Kultusministerium

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)