Anzeige eines Hausbrunnens
Sie haben als Inhaber eines Hausbrunnens zur Trinkwasserversorgung die Pflicht, diesen anzuzeigen.
Um die Trinkwasserqualität sicherzustellen muss das Wasser aus Hausbrunnen zur Trinkwasserversorgung in regelmäßigen Abständen auf Verunreinigungen untersucht werden.
Zur Festlegung der notwendigen Untersuchungen sowie der Untersuchungsintervalle ist Ihrem zuständigen Gesundheitsamt die erstmalige Inbetriebnahme, Errichtung, wesentliche technischen Veränderung oder der Übergang des Eigentums anzuzeigen.
Im Anschluss wird sich das Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung melden.
Verfahrensablauf
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Sie zeigen Ihren Hausbrunnen an.
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Nachdem Sie alle Angaben getätigt und bestätigt haben, erhalten Sie vom zuständigen Gesundheitsamt eine Bestätigung der Anzeige.
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Ihr Gesundheitsamt wird sich zwecks einer Vor-Ort-Besichtigung Ihres Brunnens mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.
Voraussetzungen
Inhaberschaft eines Hausbrunnens zur Trinkwasserversorgung
Welche Unterlagen werden benötigt?
Keine.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: gebührenfreiVorkasse: Nein
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen einen Hausbrunnen vier Wochen vor erstmaliger Inbetriebnahme, Errichtung oder Übergang des Eigentums beim örtlichen Gesundheitsamt anzeigen.
Bisher nicht dem Gesundheitsamt angezeigte Hausbrunnen müssen nachgemeldet werden.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht.
Was sollte ich noch wissen?
Infobroschüre des Umweltbundesamtes "Gesundes Trinkwasser aus eigenen Brunnen und Quellen"
Bemerkungen
Im Anschluss an die Anzeige wird sich das zuständige Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung melden. Für die Begehung fallen Gebühren an.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung