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Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Sachverständige Personen für den Bereich des Handwerks Öffentliche Bestellung und Vereidigung


Öffentlich bestellte Sachverständige im Handwerk zeichnen sich durch besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit aus. Sie unterliegen der Aufsicht durch die zuständige Stelle.

Öffentlich bestellte Sachverständige sind alle Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden. Nach der Handwerksordnung (HwO) ist es Aufgabe der zuständigen Stelle, sachverständige Personen zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern und vom handwerksähnlichen Gewerbe zu bestellen und zu vereidigen.

Die Grundlagen und Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung ergeben sich im Einzelnen aus § 91 Absatz 1 Nr. 8 HwO, den von der zuständige Stellen erlassene Sachverständigenordnungen (SVO) sowie den allgemeinen gewerberechtlichen Bestimmungen der §§ 36 und 36a Gewerbeordnung (GewO). Die SVO bestimmt das Auswahl- und Bestellungsverfahren, nach dem die zuständige Stelle die öffentliche Bestellung durchführt, normiert die Rechte und Pflichten der Sachverständigen und regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen sachverständigen Personen und zuständiger Stelle.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer (HWK).

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Voraussetzungen

  • Erstbestellung
    • Alter: mindestens 30, höchstens 62 Jahre
    • Nachweis der besonderen Sachkunde (überdurchschnittliche Fachkenntnisse), der notwendigen praktischen Erfahrung sowie der Fähigkeit, Gutachten zu erstellen.
      Diese besondere Fachkunde wird nach einem von den Handwerkskammern ausgearbeiteten Verfahren, das neben der Erstellung eines Probegutachtens und eines schriftlichen Testes auch ein mündliches Fachgespräch vor einem kompetenten Ausschuss vorsieht, durch die Handwerkskammern mit Unterstützung des zuständigen Fachverbandes festgestellt.
    • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (eventuell Schufa-Auskunft)
  • Sachverständige Personen können auch öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn:
    • sie zur selbständigen Ausübung eines Handwerks zwar berechtigt (Meisterprüfung, Diplom-Ingenieur), aber nicht eingetragen sind, dafür aber
    • in den letzten 10 Jahren mindestens 6 Jahre in einem Handwerksbetrieb des Gewerkes, für das sie bestellt werden wollen, praktisch tätig gewesen sind, davon mindestens 3 Jahre als Handwerksunternehmer oder in betriebsleitender Funktion,
    • ihre Niederlassung als sachverständige Person oder, falls eine solche nicht besteht, ihren Hauptwohnsitz im Bezirk der zuständigen Stelle haben,
    • und die übrigen vorgenannten Voraussetzungen erfüllen.
  • Neben dem hohen fachlichen Wissen muss die antragstellende Person auch die mit der Sachverständigentätigkeit zusammenhängenden rechtlichen Grundlagen beherrschen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)