Bitte geben Sie einen Suchbegriff an.

WICHTIG: Wählen Sie einen Ort aus.Um Antragsformulare, ortsspezifische Informationen und Kontakte zu erhalten, wählen Sie einen Ort oder eine PLZ aus.
Bitte geben Sie ein Gebiet an.

Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für eine weitere Beratungsstelle/Zweigniederlassung


Sterberater und Steuerbevollmächtigte können weitere Beratungsstellen unterhalten , soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Satz 2 gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt. Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuerberaterkammer zu hören. Eine Ausnahmegenehmigung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zulässig.

Welche Unterlagen werden benötigt?

formloser Antrag

oder Vordruck

Voraussetzungen

Antragsteller muss selbständige/r Steuerberater/in sein bzw. eine

Steuerberatungsgesellschaft

Verfahrensablauf

Nach Einreichung des Antrages wird dieser geprüft und die Ausnahmegenehmigung erteilt oder abgelehnt.

Nach Einreichung des Antrages wird dieser geprüft und die Ausnahmegenehmigung erteilt oder abgelehnt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit hängt von der Prüfung aller erforderlichen Unterlagen des zu bearbeitenden Einzelfalls ab.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine

Rechtsbehelf

Sie können Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen.

Druckformulare / Merkblätter

Fragebogen zur Erfassung von weiteren Beratungsstellen/Zweigniederlassung

Fragebogen zur Antragstellung auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 2 S. 4 StBerG

Was sollte ich noch wissen?

§ 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt.

An wen muss ich mich wenden?

Steuerberaterkammer Niedersachsen

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Adenauerallee 20

30175 Hannover

Deutschland

Telefon: +49 (0) 511 2 88 90 - 0

Fax: +49 (0) 511 2 83 40 32

E-Mail: info@stbk-niedersachsen.de

www.stbk-niedersachsen.de

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Linie6Plus)