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Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Erbringen von Dienstleistungen durch auswärtige Gesellschaften, die im Namen die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ führen Anzeige


Das Führen der Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ im Namen oder in der Firma der Gesellschaft ist in Niederachsen geschützt. Eine Gesellschaft, die weder in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure (bei Sitz der Gesellschaft in Niedersachsen) noch in das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland (bei Sitz der Gesellschaft in dem anderen Bundesland) eingetragen ist, darf als auswärtige Gesellschaft in ihrem Namen oder in ihrer Firma die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ in Niedersachsen führen, wenn sie in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften oder in dem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist.

Auswärtige Gesellschaften, die in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften eingetragen sind, haben das erstmalige Tätigwerden in Niedersachsen bei der Ingenieurkammer anzuzeigen.

Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigt die auswärtige Gesellschaft weiterhin, in Niedersachsen tätig zu werden, so hat sie dies der Ingenieurkammer anzuzeigen.

Voraussetzungen

Sowohl für das erstmalige als auch das erneute Tätigwerden in Niedersachsen genügt, dass die auswärtige Gesellschaft das Tätigwerden anzeigt.

Druckformulare / Merkblätter

Anzeigen können jederzeit schriftlich oder online bei der Ingenieurkammer Niedersachen eingereicht werden. 

  • Formulare zum Download:
    https://www.ingenieurkammer.de/das-koennen-wir-fuer-sie-tun/mitgliedschaft-und-listen/antraege
     
  • OnlineVerfahren
    Link zum OnlineAntrag
  • Persönliches Erscheinen evtl. erforderlich, z.B. falls Ausgleichmaßnahme notwendig wird

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden keine weiteren Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an. 

Verfahrensablauf

Die Anzeige über das Erbringen von Dienstleistungen durch auswärtige Gesellschaften, die im Namen die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ führen, ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind der Anzeige beizufügen.

Bearbeitungsdauer

Es ist keine Bearbeitungsdauer vorgeschrieben.

Was sollte ich noch wissen?

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen. 

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)