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Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter Erteilung


Das Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter / Notfallsanitäterin “ ist in Deutschland reglementiert und unterliegt somit rechtlichen Vorschriften.

Das bedeutet, dass die Berufsbezeichnung nur mit einer staatlichen Erlaubnis geführt werden darf.

Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter / Notfallsanitäterin“ zu führen und als solche oder solcher zu arbeiten. Die Erlaubnis muss beantragt werden.

An wen muss ich mich wenden?

An das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK)

Voraussetzungen

Sie müssen die vorgeschriebene Ausbildungszeit absolviert und die staatliche Prüfung bestanden haben. Die Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre.

Daneben müssen Sie die charakterliche und gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse besitzen, um die Erlaubnis zu erhalten.

Antragstellende müssen in Niedersachsen leben beziehungsweise einen glaubhaften Nachweis erbringen (durch Vorlage einer Arbeitsaufnahme), in Niedersachsen zu arbeiten

  • Berufliche Qualifikation
  • persönliche Eignung
  • gesundheitliche Eignung
  • Kenntnisse der deutschen Sprache

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Identifikationsnachweis in amtlich beglaubigter Fotokopie
  • Nachweis über die Ableistung der vorgeschriebenen Ausbildungszeit und die bestandene staatliche Prüfung / staatliche Ergänzungsprüfung
  • ein amtliches Führungszeugnis der Belegart OE zur Vorlage bei Behörden, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate. Das Führungszeugnis kann beim Bürgerbüro oder Einwohnermeldeamt beantragt werden.
  • ärztliches Attest über die Eignung zur Berufsausübung, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate
  • Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2 sowie - falls vorhanden - Fotokopien der letzten Arbeitszeugnisse)
  • einen Auszug aus dem Register Ihrer örtlichen Meldebehörde (Meldebescheinigung)
  • oder sollten Sie noch keinen Wohnsitz in Niedersachsen haben, werden Unterlagen benötigt, die die Ernsthaftigkeit Ihrer Absichtserklärung in Niedersachsen arbeiten zu wollen, belegen (z.B. Stellengesuche, Bewerbungsschreiben oder Kontaktaufnahmen einer beauftragten Personalvermittlungsagentur);
  • einen tabellarischen Lebenslauf;
  • Ihre Geburts oder Heiratsurkunde in Ihrer Heimatsprache und in deutscher Sprache;
  • Ihren Personalausweis oder Pass
  • Ihr(e) Diplom(e) in Ihrer Heimatsprache und in deutscher Sprache;
  • detaillierte Übersichten, aus der die theoretischen und praktischen Unterrichtsfächer, Noten und die Stundenzahl Ihrer Aus/Weiterbildung hervorgehen (z.B. Anlage(n) zum Diplom), in Ihrer Heimatsprache und in deutscher Sprache;
  • detaillierte Übersichten über die während Ihrer Ausbildung absolvierten Praktika (mit Angaben zu den Praktikumseinrichtungen, Tätigkeitsmerkmale, Zeitraum, Stunden/Tag);
  • falls Berufserfahrung im erlernten Beruf vorhanden ist: Arbeitszeugnisse, behördliche Bescheinigungen oder Arbeitsbücher inkl. detaillierter Aufgabenbeschreibung über die erlangte Berufserfahrung
  • Einverständniserklärung zur Datenspeicherung
  • Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse Niveau B2

Welche Gebühren fallen an?

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

  • Entgegennahme des Antrages auf Feststellung der Gleichwertigkeit von einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung im Rettungswesen
  • Weiterleitung des Antrages zur Begutachtung an eine Fachschule (wird auf freiwilliger Basis tätig), gegebenenfalls Weiterleitung an die ZAB (Zentralstelle für ausl. Bildungswesen)
  • Mitteilung des Begutachtungsergebnisses
  • Erteilung des Kostenfestsetzungsbescheides für die Erstellung des Gutachtens
  • Je nach Ergebnis: Verfahren zur Erteilung der Berufserlaubnis Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter, gegebenenfalls Feststellung der Gleichwertigkeit zur Rettungssanitäterin/Rettungssanitäter sonst Aufarbeitung der im Gutachten festgestellten Mängel

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Unterlagen vollständig eingegangen sind und keine Ausschlussgründe in Bezug auf die persönliche Eignung vorliegen. 

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

Was sollte ich noch wissen?

  • vorab sollten Sie Kontakt mit der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (für noch im Ausland lebende Antragsteller) beziehungsweise dem IQ-Netzwerk Niedersachsen (für schon in Niedersachsen lebende Antragsteller) aufnehmen
  • die Feststellung der Gleichwertigkeit und Antrag auf Berufserlaubnis sind getrennte Verfahren

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Linie6Plus)