Zulassung für den Betrieb von Spielbanken in Niedersachsen beantragen
Das Niedersächsische Spielbankengesetz (NSpielbG) regelt die Voraussetzungen für den Betrieb von Spielbanken in Niedersachsen.
Nach § 2 des Gesetzes ist hierfür eine Zulassung notwendig. Das Niedersächsische Finanzministerium (Fachministerium) kann (nur) eine Spielbankzulassung erteilen, die zum Betrieb von bis zu zehn Spielbanken in Niedersachsen berechtigt.
Die Zulassung wird nur aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung des Fachminsteriums nach § 3 NSpielbG erteilt. Nur im Rahmen dieses Verfahrens können Sie einen Antrag stellen.
Ein entsprechendes Ausschreibungsverfahren wird vor dem Ablauf der derzeit geltenden Spielbankzulassung zum 01.09.2024 durchgeführt werden. Eine Antragstellung außerhalb des Ausschreibungsverfahrens ist unzulässig.
Die näheren Voraussetzungen und Kriterien werden im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens bestimmt.
Die Beantragung einer Spielbankzulassung ist kostenpflichtig. Kosten sind auch zu erheben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung gerichteter Antrag abgelehnt oder zurück genommen wird (§ 1 Absatz 1 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes).
§§ 2 und 3 NSpielbG
- schriftlicher Antrag auf Erteilung der Zulassung
- einzureichende Nachweise, Unterlagen und Konzepte gemäß der gesetzlichen Vorgaben (NSpielbG)
- weitere Angaben zu erforderlichen Unterlagen oder Nachweisen ergeben sich aus der Ausschreibung
Nachweis der besten Eignung unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien lt. Ausschreibung
Der Gebührenrahmen für die Erteilung der Spielbankzulassung oder die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung nach Nr. 80.1.1 des Kostentarifs nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung) variiert je nach Fallgestaltung.
Gebühr: 300,00 - 180000,00 EURVorkasse: Nein
Einen Antrag auf Erteilung einer Zulassung zum Betrieb einer Spielbank in Niedersachsen können Sie nur im laufenden Ausschreibungsverfahren schriftlich beim Niedersächsischen Finanzministerium stellen.
Mindestens 6 Monate
Antragsfrist gemäß der Ausschreibung, mind. 3 Monate
Klage vor dem Niedersächsischen Verwaltungsgericht
- Formulare: nein
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Niedersächsisches Finanzministerium
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Finanzministerium.