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Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser


Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist nach der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) dafür verantwortlich, dass der Entwurf für die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Zum Entwurf gehören nach § 53 Abs. 1 S. 2 NBauO die Bauvorlagen, bei Baumaßnahmen nach §§ 62, 63 NBauO einschließlich der Unterlagen, die nicht eingereicht werden müssen. Das bestimmt sich nach der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO). Zur Erlangung der Bauvorlageberechtigung ist eine Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser erforderlich, es sei denn, eine Eintragung in einem entsprechenden Verzeichnis eines anderen Bundeslandes liegt bereits vor.

Wenn Sie in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung haben oder Ihren Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend oder gelegentlich, in Niedersachsen ausüben und berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ aufgrund eines Studiums des Bauingenieurwesens zu führen, und mindestens zwei Jahre lang in der Objektplanung von Gebäuden tätig gewesen sind, können Sie sich in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser eintragen lassen.

Die gem. § 1 NIngG geschützte Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ dürfen Sie führen, wenn die in § 6 NIngG näher festgelegten Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Personen, die über eine Qualifikation aus EU-Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat oder dem sonstigen Ausland verfügen, benötigen Sie zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ eine Genehmigung der Ingenieurkammer Niedersachsen nach den §§ 7 bis 9 NIngG oder müssen nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis Studium Bauingenieurwesen
  • Nachweis der Berufserfahrung in der Objektplanung von Gebäuden durch Vorlage von angefertigten Bauvorlagen im Sinne der BauVorlVO für Gebäude über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren
  • Bestätigung der verantwortlichen Entwurfsverfasserin / des verantwortlichen Entwurfsverfassers, dass die vorgelegten Bauvorlagen durch den Antragsteller angefertigt worden sind
  • Erklärung zur Zuverlässigkeit

Halten Sie bitte für die elektronische Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen bereit. Ohne die vollständigen Unterlagen können Sie das elektronische Antragsverfahren nicht abschließen und Ihren Antrag nicht absenden.

Voraussetzungen

  • Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ aufgrund Studium Bauingenieurwesen
  • Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ wird ggf. in gesonderten Verfahren durch die Ingenieurkammer Niedersachsen durchgeführt
  • mindestens zweijährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden
  • die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit
  • Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 21 NIngG (siehe unter Rechtsgrundlage).

Welche Gebühren fallen an?

  • 350 € einmalige Eintragungsgebühr

Folgende Bezahlverfahren sind online möglich:

  • Kreditkarte
  • paydirekt
  • giropay
  • SEPA-Lastschrift (ohne Sperrlistenprüfung)
  • PayPal 

Verfahrensablauf

Ein Antrag auf Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen.

Bearbeitungsdauer

Sofern die erforderlichen Unterlagen einschl. eines Nachweises der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung vollständig vorliegen, maximal drei Monate.

Sofern die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung geprüft werden muss, in der Regel drei bis maximal vier Monate nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen für das vorhergehende Genehmigungsverfahren.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage.

Druckformulare / Merkblätter

  • Anträge können jederzeit schriftlich oder Online bei der Ingenieurkammer Niedersachsen eingereicht werden.

  • Formulare zum Download (Antrag Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser)

  • OnlineVerfahren:
    Link zum OnlineAntrag
  • Persönliches Erscheinen evtl. erforderlich, z.B. falls Fachgespräch notwendig wird

Was sollte ich noch wissen?

Die in der Liste der Entwurfsverfasser eingetragenen Personen haben sich auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts beruflich fortzubilden.

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Linie6Plus)