Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure Eintragung
Die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder “Beratender Ingenieur“ ist durch das Niedersächsische Ingenieurgesetz (NIngG) geschützt. Wenn Sie im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung haben und in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich Berufsaufgaben von Ingenieuren und Ingenieurinnen im Sinne des § 2 NIngG freiberuflich ausüben, dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ führen, wenn Sie in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind. Das Erbringen der Dienstleistung ist bei der Ingenieurkammer anzuzeigen.
Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigen Sie weiterhin, Dienstleistungen in Niedersachsen zu erbringen und dabei die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ zu führen, so ist dies der Ingenieurkammer anzuzeigen.
Ein Antrag auf Eintrag in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind der Anzeige beizufügen.
Die Zuständigkeit liegt bei der Ingenieurkammer Niedersachsen
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Für die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure gelten für Personen mit Niederlassung in einem EU-, EWR- oder gleichgestellten Staat folgende Voraussetzungen:
- erstmalige Anzeige der Dienstleistung
- die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit
- Information über die Einzelheiten des Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht
Für die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure gelten für Personen mit Niederlassung in sonstigen Staaten folgende Voraussetzungen:
- Nachweis der Berufsqualifikation
- Keine wesentlichen Unterschiede zwischen der durch einen ausländischen Ingenieur-/Studienabschluss erlangten bzw. einer im europäischen Ausland zur Ausübung des Ingenieurberufs berechtigenden Berufsqualifikation und einem inländischen Abschluss, der zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ berechtigt (mindestens dreijährige Regelstudienzeit, Studium zu mindestens 70 % geprägt von Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft, Technik (MINT)).
- Eine Ausnahme gilt für die Fachrichtungen Agrar- und Wirtschaftsingenieurwesen insoweit als nur ein MINT-Anteil von mindestens 51 % erreicht werden muss.
- eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in Vollzeit oder in Teilzeit entsprechend länger als Ingenieurin oder Ingenieur
- Teilnahme an mindestens vier eintägigen berufsbezogenen Fortbildungsmaßnahmen
- unabhängige und eigenverantwortliche Ausübung der Berufsaufgabe von Ingenieurinnen und Ingenieuren im Sinne des § 2 NIngG
- bei Ausübung der Berufstätigkeit dürfen keine gewerblichen Interessen vertreten werden, die im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen
- Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (Personenschäden müssen mindestens zu 1 500 000 Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 200 000 Euro je Versicherungsfall versichert sein- je zweifache Maximierung)
- die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den §§ 12 und 13 NIngG (siehe unter Rechtsgrundlage).
Für die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure sind von Personen mit Niederlassung in einem EU-, EWR- oder gleichgestellten Staat folgende Nachweise vorzulegen:
- erstmalige Anzeige der Dienstleitung
- Information zur Berufshaftpflichtversicherung
- Bei allen Dokumenten in nichtdeutscher Sprache ist jeweils eine Übersetzung, die von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer bestätigt sein muss, beizufügen
- Erklärung zur Zuverlässigkeit
Für die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure sind von Personen mit Niederlassung in sonstigen Staaten folgende Nachweise vorzulegen:
- Nachweis Hochschulabschluss
- Nachweise über die Teilnahme an mindestens vier eintägigen berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen
- Nachweis der unabhängigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur durch Vorlage von z.B. Auszug aus dem Handelsregister, Kopie des Gesellschaftsvertrages, Bestätigung des Vorgesetzten über die fachliche Weisungsungebundenheit und / oder Bestätigung der Freiberuflichkeit durch Finanzamt oder Steuerberater
- aktueller Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung
- Bei allen Dokumenten in nichtdeutscher Sprache ist jeweils eine Übersetzung, die von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer bestätigt sein muss, beizufügen
- Erklärung zur Zuverlässigkeit
Halten Sie bitte für die elektronische Anzeige alle erforderlichen Unterlagen bereit. Ohne die vollständigen Unterlagen können Sie das elektronische Anzeigeverfahren nicht abschließen und Ihre Anzeige nicht absenden.
Es fallen Gebühren an.
Eintragung in das Verzeichnis (EU): gebührenfrei
Eintragung in das Verzeichnis (Drittstaaten): 249 Euro
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Maximal 2 Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen
Anzeigen können jederzeit schriftlich oder online bei der Ingenieurkammer Niedersachen eingereicht werden.
- Formulare zum Download:
https://www.ingenieurkammer.de/das-koennen-wir-fuer-sie-tun/mitgliedschaft-und-listen/antraege
- OnlineVerfahren
Link zum OnlineAntrag - Persönliches Erscheinen evtl. erforderlich, z.B. falls Ausgleichmaßnahme notwendig wird
Verwaltungsgerichtliche Klage
Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigt die Dienstleisterin oder der Dienstleister weiterhin, Dienstleistungen in Niedersachsen zu erbringen und dabei die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ zu führen, so hat sie oder er dies der Ingenieurkammer anzuzeigen. Hat sich die in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation wesentlich geändert, so hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister dies unter Vorlage der entsprechenden Dokumente anzuzeigen.
Ingenieurkammer Niedersachsen