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Wirtschaftsprüferin/Wirtschaftsprüfer Bestellung von Personen aus dem EU-Ausland


Eine Person, die

  • in einem Mitgliedstaat oder
  • in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder
  • der Schweiz außerhalb des Geltungsbereichs

der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) ein Diplom erlangt hat, aus dem hervorgeht, dass sie über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für die unmittelbare Zulassung zur Abschlussprüfung im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen

  • in diesem Mitgliedstaat oder
  • in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder
  • der Schweiz

erforderlich sind, kann abweichend von den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils der WPO als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer bestellt werden, wenn sie eine Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschatfsprüfer abgelegt hat.

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.

Bearbeitungsdauer: 3 Monate
§ 4b Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides.

Der Antrag ist in schriftlicher Form an die zuständige Stelle zu richten.

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Die Zuständigkeit liegt bei der Wirtschaftsprüferkammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Linie6PLus)