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Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Registrierung Angehöriger von Drittstaaten


Die Wirtschaftsprüferkammer kann genehmigen, dass Personen, die in einem Drittstaat als

  • sachverständige Prüferinnen oder Prüfer ermächtigt oder bestellt sind,
  • neben Berufsangehörigen und
  • in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfern

gesetzliche Vertreterinnen/gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein können, wenn die Voraussetzungen für ihre Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) im Wesentlichen entsprechen.

Die zuständige Stelle nimmt die Registrierungsanträge nach der Übergangsentscheidung bzw. § 134 WPO entgegen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages
  • Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (vorläufige Deckungszusage des Berufshaftpflichtversicherers)
  • Nachweis der Einzahlung des Mindestkapitals
  • Bei bereits bestehenden Gesellschaften:
    • Erstellen eines (Zwischen-)Abschlusses, aus dem ersichtlich ist, dass der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden mindestens dem gesetzlichen Mindestbetrag des Stammkapitals entspricht
  • Erklärung einer jeden Gesellschafterin/eines jeden Gesellschafters, dass sie/er die Anteile an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten hält
  • Anstellungsverträge der in der Gesellschaft tätigen Gesellschafterinnen/Gesellschafter (vereidigte Buchprüferinnen/vereidigte Buchprüfer, Steuerberaterinnen/Steuerberater, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Steuerbevollmächtigte etc.), die keine Organstellung innehaben.
    • Für Berufsangehörige und EU-Abschlussprüfer ist die Vorlage eines Anstellungsvertrages nicht erforderlich.
  • Bescheinigungen ausländischer Berufsorganisationen bezüglich der Zulassung/Anerkennung der EU-Abschlussprüferinnen/EU-Abschlussprüfer und EU-Prüfungsgesellschaften

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer an.

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsdauer: 3 Monate
§ 4b Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Wirtschaftsprüferkammer (WPK).

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Linie6Plus)