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Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Ausnahmegenehmigung vom Erfordernis der Kapitalbindung für „bestehende Gesellschaften“ gem. § 154 Abs. 2 StBerG Erteilung


Für die Anerkennung von Steuerberatungsgesellschaften ist die Kapitalbindungsvorschrift nach § 50a Steuerberatungsgesetz (StBerG) von zentraler Bedeutung. Gesellschafterinnen und Gesellschafter sollen grundsätzlich nur Berufsträgerinnen/Berufsträger sein. Für Gesellschaften, die vor in Kraft treten dieser Vorschrift bereits anerkannt waren, besteht Bestandsschutz. Ändert sich bei diesen Gesellschaften der Gesellschafterbestand, ist die Anerkennung in der Regel durch die zuständige Stelle zu widerrufen. In Einzelfällen kann aufgrund einer Ausnahmegenehmigung von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung sind in § 154 Steuerberatergesetz (StBerG) vorgegeben. Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Linie6Plus)