Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen
Viele Besitzerinnen und Besitzer einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit – gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.
Wenn die Gültigkeit Ihres alten Papierführerscheins abgelaufen ist, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.
Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat sind Sie von der Umtauschaktion betroffen.
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.
Anhand Ihres Geburtsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:
- vor 1953 - 19.01.2033
- 1953 bis 1958 - 19.07.2022
- 1959 bis 1964 - 19.01.2023
- 1965 bis 1970 - 19.01.2024
- 1971 oder später - 19.012025
Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:
- 1999 bis 2001 - 19.01.2026
- 2002 bis 2004 - 19.01.2027
- 2005 bis 2007 - 19.01.2028
- 2008 - 19.01.2029
- 2009 - 19.01.2030
- 2010 - 19.01.2031
- 2011 - 19.01.2032
- 2012 bis 18.01.2013 - 19.01.2033
Hinweise:
- Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
- Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind regelmäßig mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
- Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Hannover
Bitte beachten Sie: Nachstehende Informationen richten sich an Menschen mit Wohnsitz innerhalb der Landeshauptstadt Hannover.
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, ist ein neuer Führerschein zu beantragen, es sei denn Sie verzichten auf die Fahrerlaubnis. Ein Führerschein, der vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden ist, ist - wenn Sie nicht auf die Fahrerlaubnis verzichten - bis zu dem Zeitpunkt in ein aktuelles Führerscheinmodell umzutauschen, der sich aus den folgenden Tabellen ergibt:
-
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers - Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953 ---> 19. Januar 2033
1953 bis 1958 ---> 19. Januar 2022
1959 bis 1964 --->19. Januar 2023
1965 bis 1970 ---> 19. Januar 2024
1971 oder später ---> 19. Januar 2025
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:
Ausstellungsjahr - Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 2001 ---> 19. Januar 2026
2002 bis 2004 ---> 19. Januar 2027
2005 bis 2007 ---> 19. Januar 2028
2008 ---> 19. Januar 2029
2009 ---> 19. Januar 2030
2010 ---> 19. Januar 2031
2011 ---> 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013 ---> 19. Januar 2033
(*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins)
Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments bestehen. Welche Fahrerlaubnisklassen beim Führerscheinumtausch im Einzelnen zugeteilt werden, richtet sich nach Anlage 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Verfahrensablauf
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Online Antrag:
Wenn Sie sich für die Online-Antragstellung entscheiden, erfolgen die Abholung des neuen Führerscheins sowie die Entwertung des bisherigen Führerscheins durch persönliche Vorsprache in der Fahrerlaubnisbehörde.
Hierfür ist keine Terminvereinbarung erforderlich. Zur Online Antragstellung gelangen Sie hier
Vor Ort Antrag:
Für die persönliche Antragstellung ist eine Vorsprache in einem der Bürgerämter der Landeshauptstadt Hannover notwendig.
Bitte vereinbaren Sie zuvor online einen Termin "Umtausch EU-Führerschein (Papier in Karte)". Ihr Papierführerschein wird vor Ort entwertet und befristet. Der Scheckkartenführerschein wird Ihnen von der Bundesdruckerei direkt nach Hause gesandt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
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- amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
- ggf. aktuelle Meldebescheinigung
- aktuelles Lichtbild (Größe 45 x 35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme) Informationen und Beispiele finden Sie in der Foto-Mustertafel (Bundesdruckerei)
- Führerschein
- Eine Karteikartenabschrift, wenn Ihr Führerschein vor dem 01.01.1999 nicht von der Landeshauptstadt Hannover ausgestellt wurde. Bitte beantragen Sie die Karteikartenabschrift bei der Fahrerlaubnisbehörde, die Ihren Führerschein ausgestellt hat, ca. 3 bis 4 Wochen vor Antragstellung.
Welche Gebühren fallen an?
- Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
- Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
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Online Antrag: | |
25,30 Euro |
Vor Ort Antrag*: | 30,39 Euro |
*Die Gebühr wird bei Antragstellung per girocard (EC) oder per Kreditkarte gezahlt.
Rechtsgrundlage
§ 24a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
§ 25 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Was sollte ich noch wissen?
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Im HannoverServiceCenter Am Schützenplatz 1 gibt es im Erdgeschoss eine SpeedCapture Station. Damit kann das biometrische Foto selbst hergestellt werden. Kosten: 6,00 Euro.
Bemerkungen
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Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
Fachlich freigegeben am
28.10.2022