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Sozialhilfe

Durch Unfall, Krankheit, Tod des Partners, Arbeitslosigkeit oder zu geringes Einkommen kann jeder in Not geraten. Dann kann er unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe erhalten.

Die Sozialhilfe ist kein Almosen, sondern ein gesetzlich garantiertes Recht. Das gilt allerdings nur, wenn sich der Betroffene nicht selbst helfen kann und ihm auch kein anderer hilft. Dabei spielt es keine Rolle, wodurch er in Not geraten ist.

Sozialhilfe gibt es in verschiedenen Formen:

  • in Form von Geld, und zwar sowohl als laufende monatliche Zahlung als auch als einmalige Leistung,
  • als Sachleistung,
  • als persönliche Hilfe, etwa bei der Beschaffung einer Wohnung oder eines Heimplatzes,
  • durch Beratung und Betreuung der Hilfesuchenden.

Gewährt wird die Sozialhilfe von örtlichen sowie überörtlichen Trägern der Sozialhilfe.

Die Sozialhilfeansprüche gliedern sich in sechs Unterbereiche:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfen zur Gesundheit
  • Hilfe zur Pflege
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Hilfe in anderen Lebenslagen

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Hilfen setzen – mit Ausnahme der antragsabhängigen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – grundsätzlich taggenau mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens beim Sozialhilfeträger ein, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Im Übrigen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsbehelf

Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

Zuständige Stellen

Stadt Lehrte - 3.4 Fachdienst Soziales
Adresse: Gartenstraße 5, 31275 Lehrte
Fahrplan
Telefon: 05132 505-0
Fax: 05132 505-1099
Gebäudezugänge:
Aufzug vorhanden : unbekannt
rollstuhlgerecht : unbekannt

Ansprechpartner

Frau Bross
Telefon: +49 5132 5053279
Zuständig für:
Herr Raue
Telefon: +49 5132 505-3270
Fax: +49 5132 505-3299
Zuständig für:
Frau Kieselbach
Telefon: +49 5132 505-3275
Fax: +49 5132 505-3299
Zuständig für:
Herr Schoppmeier
Telefon: +49 5132 505-3278
Fax: +49 5132 505-3299
Zuständig für:

Datenschutzinformationen

Stadt Lehrte - Sachgebiet Zentrale Verwaltungsaufgaben
Adresse: Rathausplatz 1, 31275 Lehrte
Fahrplan
Gebäudezugänge:
Aufzug vorhanden : unbekannt
rollstuhlgerecht : unbekannt

Ansprechpartner

Frau Bialowicz
Telefon: +49 5132 505-1202
Fax: +49 5132 505-1299
Zuständig für:
Herr Erichsen
Telefon: +49 511 70040-321
Zuständig für:
Frau Fischer
Telefon: +49 5132 505-1204
Zuständig für:
Frau Kadatz
Telefon: +49 5132 505-1204
Zuständig für:
Herr Langner
Telefon: +49 5132 505-1425
Fax: +49 5132 505-1499
Zuständig für:
Frau Schmidt
Telefon: +49 5132 505-1250
Fax: +49 5132 505-1299
Zuständig für:
Frau Schulz
Telefon: +49 5132 505-1201
Fax: +49 5132 505-1299
Zuständig für:
Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Adresse: Prinzenstraße 5, 30159 Hannover
Fahrplan
Telefon: +49 511 12045-00
Fax: +49 511 12045-99
Gebäudezugänge:
Aufzug vorhanden : unbekannt
rollstuhlgerecht : unbekannt

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)