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Todesbescheinigung ausstellen


Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Ärztinnen und Ärzte im Notfall- und Rettungsdienst haben die Leichenschau vorzunehmen sowie die Todesbescheinigung auszustellen. Das gilt auch für Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen für die dort Verstorbenen. Nachrangig sind Amtsärztinnen und Amtsärzte der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde heranzuziehen.

Die Ärztin oder der Arzt prüft die Identität der oder des Verstorbenen, begutachtet die Leiche und stellt den Tod, den Zeitpunkt sowie die Art und die Ursache des Todes fest. Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Todes (z. B. bei Unfall, Verdacht auf Dritteinwirkung) ist die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.

Die Kosten für das Ausstellen der Todesbescheinigung muss der Kostentragungspflichtige (in der Regel Angehörige) bezahlen; sie richten sich nach der Gebührenordnung für Ärztinnen und Ärzte (GOÄ).

Aufgrund des niedersächsischen Bestattungsgesetzes (BestattG) und der Todesbescheinigungsverordnung (TbVO) ist ein verbindliches Muster/Formulare vorgesehen, anhand dessen die Todesbescheinigung, die sich in einen vertraulichen und einen nicht vertraulichen Teil aufgliedert, sowie die vorläufige Todesbescheinigung auszustellen sind.

  • Tod eines Menschen.
  • Unverzügliche Benachrichtigung einer Ärztin oder eines Arztes oder der Polizei.

Die Höhe der Kosten für die Todesbescheinigung richtet sich nach der Gebührenordnung der Ärztinnen und Ärzte (GOÄ).     

Es ist durch die verantwortliche Person unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, eine Ärztin oder ein Arzt zu benachrichtigen, die oder der die Leichenschau durchführt und die Todesbescheinigung ausstellt. Die Pflicht kann auch durch die Benachrichtigung der Polizei erfüllt werden. Ergeben sich bei der Leichenschau Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, hat die Ärztin oder der Arzt sofort die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu verständigen.

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau durchführt und die Todesbescheinigung ausstellt, muss unverzüglich benachrichtigt werden.

Bei nicht natürlichem Tod hat die Ärztin oder der Arzt unverzüglich die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.

Für eine Totgeburt ist eine elektronische Übermittlung zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich. In diesem Fall muss die Papierform der Todesbescheinigung verwendet werden.

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, - Fachreferat 405 – Rechtsangelegenheiten im Gesundheitswesen

26.07.2022

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)