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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Auskunft


Sie können als Alleinerziehende die Steuerklasse II und damit die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beantragen, wenn zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, das bei Ihnen mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist, und für das Ihnen der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht. Dies gilt für ein leibliches Kind, Adoptivkind, Pflegekind, Stiefkind oder Enkelkind. Der Entlastungsbetrag beträgt für ein Kind 4.008 EUR (bis 2019: 1.908 EUR) Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240 EUR.

Ziel des Entlastungsbetrages ist es, die höheren Kosten für die Lebens- bzw. Haushaltsführung der Alleinerziehenden steuerlich abzumildern.

Verfahrensablauf

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und ggf. der Erhöhungsbetrag für weitere Kinder können bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren durch die Vergabe der Steuerklasse II und ggf. die Speicherung eines Freibetrags berücksichtigt werden. Die Gültigkeit des Freibetrags ist dabei auf einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren ab Beginn des Kalenderjahrs, für das der Freibetrag erstmals gilt, begrenzt.

Ist eine Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht möglich bzw. von Ihnen nicht erwünscht, können Sie diesen auch im Rahmen einer Einkommensteuererklärung geltend machen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei dem für Sie zuständigen (Wohnsitz-) Finanzamt.

 

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steuerlich berücksichtigt werden kann:

  • Die alleinstehende Person muss mit mindestens einem Kind i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG (also leiblichen oder angenommenen Kind, Pflegekind, Stief- oder Enkelkind) eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden,
  • für dieses Kind muss der alleinstehenden Person ein Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder zustehen,
  • sowohl die alleinstehende Person, als auch das oben benannte Kind müssen in der gemeinsamen Wohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sein. Sofern das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet ist, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der das Kind tatsächlich in seinem Haushalt aufgenommen hat.
  • Für das Kind, das zum Haushalt gehört, ist die Steueridentifikationsnummer anzugeben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ nebst „Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag“
  • bei Geburt eines Kindes: Geburtsurkunde
  • ggf. Einkommensteuererklärung, Anlage Kind

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Gebühr: gebührenfrei

Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, ist diese von Ihnen grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen.

Für die Jahre 2020 bis 2024 wurden die o. g. Abgabefristen verlängert (s. Artikel des Landesamtes für Steuern Niedersachsen bzw. BMF-Schreiben vom 23. Juni 2022).

Diese verlängerten Erklärungsfristen gelten nicht für Steuererklärungen, die auf Grund einer gesonderten Anordnung („Vorabanforderung“) bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind.

Falls keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, können Sie die Veranlagung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beantragen (Beispiel: die freiwillige Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2021 kann bis zum 31. Dezember 2025 beantragt werden).

Anträge auf Berücksichtigung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende und eines Erhöhungsbetrages für weitere Kinder im Lohnsteuerabzugsverfahren müssen bis spätestens 30. November des Jahres, für das der Entlastungsbetrag berücksichtigt werden soll, gestellt werden.

Nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Änderung der Steuerklasse II, wenn die genannten Voraussetzungen im laufenden Kalenderjahr wegfallen.

Rechtsbehelf

Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren können Sie im Falle einer Ablehnung der beantragten Steuerklasse II oder eines Erhöhungsbetrages für weitere Kinder Einspruch einlegen.

Gegen den Einkommensteuerbescheid können Sie Einspruch einlegen.

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)