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Ärztliche und zahnärztliche Behandlung für gesetzlich Unfallversicherte Erbringung

Im Versicherungsfall werden Arzt- und Zahnarztbehandlungen übernommen, wenn die Behandlung erforderlich und zweckmäßig ist und von Fachpersonal ausgeführt wird. Die Behandlung erfolgt grundsätzlich durch zugelassene Durchgangsärzte.

Unfallversicherungsträger sind:

  • Gewerbliche Berufsgenossenschaften, nach Branchen gegliedert
  • Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
  • Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften

Verfahrensablauf

Ein Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt, muss der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse vom Unternehmen gemeldet werden.

Die Betroffenen müssen einen/e Durchgangsarzt/-ärztin aufsuchen. Diese sind besonders qualifiziert für die Behandlung von Unfallverletzten.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Unfallversicherungsträgern.

Voraussetzungen

Der zuständige Unfallversicherungsträger muss den gesundheitlichen Schaden als Folge eines Arbeitsunfalls oder als Berufskrankheit anerkennen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Kostenübernahme erfolgt je nach Leistung in unterschiedlicher Höhe. Bitte wenden Sie sich für weitergehende Informationen an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Was sollte ich noch wissen?

Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der deutschen Sozialversicherung. Der Arbeitgeber ist per Gesetz dazu verpflichtet, Beschäftigte gegen Unfall am Arbeitsplatz oder auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte abzusichern  

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Fachlich freigegeben am

16.07.2020

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)