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Aufnahme eines Europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer

Wer als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt auf Antrag in die für den Ort zuständige Niederlassung aufgenommen wurde, ist berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes auszuüben.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Justizministerium

Fachlich freigegeben am

01.01.2016

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)