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Ausübung des Berufs als Patentanwältin/Patentanwalt im öffentlichen Dienst

Patentanwältinnen/-anwälte,

  • die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein,
  • die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder
  • die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind,

dürfen ihren Beruf als Patentanwältin/-anwalt nicht ausüben, es sei denn, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Justizministerium

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)