Wohngeld erstmalig beantragen
Das Wohngeld wird nur auf Antrag von der zuständigen Stelle bewilligt.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Winsen (Luhe)
Lastenzuschuss gibt es für Eigentümer
- eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
- einer Kleinsiedlung
- einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
- einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsanteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann
- Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts und für
- Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung bzw. auf Übertragung oder Einräumung eines Erbbaurechts haben.
Voraussetzung für den Lastenzuschuss ist, dass der Wohnrauminhaber den Wohnraum bewohnt und die Belastung dafür aufbringt.
Mietzuschuss gibt es für:
- Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers
- Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung
- Bewohner eines Heimes
- mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
- Eigentümer eines Mehrfamilienhauses ( drei oder mehr Wohnungen ), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn sie in diesem Hause wohnen
- Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als Eigenheim angesehen werden kann
- Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist
Erhöhung
Ein erhöhtes Wohngeld wird nur auf Antrag von der zuständigen Stelle bewilligt.
Änderung
Bei Veränderungen im laufenden Wohngeldbezug besteht in folgenden Fällen eine Mitteilungspflicht:
-
- wenn sich die Miete/Belastung (ohne Heizkosten) um mehr als 10 Prozent verringert
- wenn das Einkommen der Haushaltsmitglieder um mehr als 10 Prozent steigt
- wenn sich die Zahl der Haushaltsmitglieder verringert
- wenn ein oder mehrere Haushaltsmitglieder Transferleistungen (ALG II, Sozialgeld, Grundsicherung) beantragen oder beziehen
- beim Tod eines alleinstehenden Haushaltsmitgliedes (Meldung durch die Erben oder Betreuer).
Die Änderungen können zu einer Verringerung oder ggf. zu einem vollständigen Wegfall des Wohngelds führen.
Eine Wohngeldberechnung können Sie durchführen (siehe Link Wohngeld-Plus-Rechner).
Verfahrensablauf
In der Regel wird das Wohngeld für 12 Monate bewilligt.
Der Bewilligungszeitraum wird entsprechend verkürzt, wenn zu erwarten ist, dass sich die für die Leistung von Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten verändern.
Ein Weiterleistungsantrag ist frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes möglich. Der Bewilligungszeitraum kann dem aktuellen Bescheid entnommen werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der Gemeinde, der Samtgemeinde oder der Stadt, in dem/der die Antrag stellende Person ihren Wohnsitz hat.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Winsen (Luhe)
Zuständig sind:
- Stadt Buchholz (für den Bereich Buchholz)
- Landkreis Harburg (übriges Kreisgebiet)
Die Anträge auf Wohngeld können in der jeweiligen Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, abgegeben werden und werden von dort an den Landkreis Harburg bzw. an die Stadt Buchholz weitergeleitet.
Voraussetzungen
- Sie sind Mieterin oder Mieter
- Leistung von Wohngeld als Mietzuschuss
- Sie sind Inhaberin oder Inhaber von selbst genutztem Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung)
- Leistung von Wohngeld als Lastenzuschuss
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ausgefülltes Antragsformular
- Nachweise zum Einkommen
- Nachweis zur Miete oder Belastung
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Bearbeitungsdauer
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Winsen (Luhe)
ca. 16 Wochen
Was sollte ich noch wissen?
Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) und Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII), wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.
Ausführliche Informationen gibt es vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II)
Bemerkungen
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Winsen (Luhe)
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung