Unterschriften: Beglaubigung
Die amtliche Beglaubigung von Unterschriften dient der Identitätskontrolle. Die zuständige Stelle kann Unterschriften beglaubigen, wenn
- das unterzeichnete Dokument zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird und
- die Unterschrift in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeiters geleistet wird.
Unterschriften dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn:
- sie der öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar bedürfen (§ 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) z.B.
- Unterschriftsbeglaubigungen unter Verträgen oder Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts;
- in Vereins- und Handelsregistersachen;
- sie ohne zugehörigen Text (Blankounterschriften) vorgelegt werden,
- das vorgelegte Schriftstück nicht zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird (z.B. sog. „Reichsbürgererklärungen und -urkunden“) oder das Durchlesen verweigert wird,
- Schriftstücke in einer fremden Sprache abgefasst sind.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Buchholz i.d. Nordheide
Verlauf
Persönliches Erscheinen ist notwendig.
Mitzubringen
Das Schriftstück auf dem die Unterschrift zu leisten ist und den Personalausweis
Gebühren
3,00 EUR (Beglaubigungen für Renten- und Sozialangelegenheiten sind Kostenfrei)
Spezielle Hinweise für - Landkreis Harburg
Ihre Unterschrift können Sie im BürgerService Winsen beglaubigen lassen, wenn das unterzeichnete Schriftstück
- einer Behörde oder
- einer sonstigen Stelle aufgrund einer Rechtsvorschrift
vorgelegt werden soll.
Ausgeschlossen sind daher zum Beispiel Unterschriftsbeglaubigungen auf einem Kaufvertrag über ein Auto oder auf einer Bestellung bei einem Versandhaus.
Bei der Beglaubigung wird ein Stempel auf dem Dokument angebracht, der bestätigt, dass die Unterschrift von Ihnen vollzugen wurde.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, sowie bei jeder Behörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Harburg
Bitte wenden Sie sich für amtliche Beglaubigungen an den BürgerService Winsen.
Ist die öffentliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift gesetzlich vorgeschrieben (z. B. für Grundbucheinträge, Handelsregistereinträge, Testament), kann diese nicht im BürgerService vorgenommen werden. Für diese Art der Beglaubigung wenden Sie sich bitte an einen Notar oder die Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichtes.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis der Identität des Antragstellers (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
- Schriftstück, auf dem die zu leistende Unterschrift beglaubigt werden soll
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Harburg
Die Gebühren für Beglaubigungen und Kopien können Sie der Verwaltungskostensatzung im eigenen Wirkungskreis entnehmen. Bitte klicken Sie hier
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Rechtsgrundlage
§ 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)
Was sollte ich noch wissen?
Spezielle Hinweise für - Landkreis Harburg
In folgenden Fällen können wir die Unterschrift leider nicht beglaubigen:
- Unterschriften von erkennbar nicht geschäftsfähigen Personen
- Unterschriften ohne zugehörigen Text
- Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (z. B. für Handelsregister- oder Grundbucheinträge beim Amtsgericht)
Unterstützende Institutionen
Bürgerbüro, Bürgerberatung
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport
Spezielle Hinweise für - Landkreis Harburg