Kirchenaustritt Erklärung
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Zuständige Stellen
Standesamt
Fahrplan
Montag | 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr |
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Dienstag | 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr |
Mittwoch | geschlossen |
Donnerstag | 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr |
Freitag | 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr |
Samstag | geschlossen |
Sonntag | geschlossen |
Nur nach Terminvereinbarung (innerhalb der Öffnungszeiten):
- Anmeldung der Eheschließung (Donnerstag auch bis 17:00 Uhr)
- Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (Donnerstag auch bis 17:00 Uhr)
- Kirchenaustritt
- Namensänderung (Donnerstag auch bis 17:00 Uhr)
- Trauungen (Montag bis Freitag sowie an ausgewählten Samstagen in der Zeit von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und Donnerstag in der Zeit von 15:00 Uhr bis 16:30 Uhr)
- Vaterschaftsanerkennungen (Donnerstag auch bis 17:00 Uhr)
- Nachregistrierung von Geburten, Sterbefällen und Eheschließungen im Ausland (Donnerstag auch bis 16:30 Uhr)
Hinweis:
Insbesondere freitags oder vor Feiertagen kann die telefonische Erreichbarkeit auf Grund zahlreicher Eheschließungen sehr eingeschränkt sein! Diese Tage sind bei Brautpaaren besonders beliebt, so dass viele Standesbeamtinnen im Traueinsatz sind.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Kaum ein anderes Amt der Stadtverwaltung begleitet Menschen über ihr gesamtes Leben - mit ihrem Personenstand - wie das Standesamt.
Beginnend mit der Geburt, über die Eheschließung bis hin zum Sterbefall wird jeder Vorgang beim Standesamt beurkundet. Aber auch unter anderem Namensangelegenheiten, Kirchenaustritte, Urkundenausstellungen und Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsanerkennungen liegen in dem weitreichenden Aufgabenfeld des Standesamtes.
Ansprechpartner
Voraussetzungen
- vollendetes 14. Lebensjahr
- Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
- Die gesetzlich vertretende Person, der die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil), kann den Kirchenaustritt erklären.
- Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben
- Der Austritt kann nicht gegen ihren Willen erklärt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- soweit vorhanden: Taufbescheinigung
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: 30,00 EURVorkasse: neinKirchenaustritt
Verfahrensablauf
Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.
Die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.
Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht mehr erforderlich, die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber entsprechend unterrichten.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.