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Ihr ausgewählter Ort: Friesland

Mietomnibusgenehmigung beantragen


Wenn Sie im Inland die Beförderung von mehr als neun Personen mit Kraftfahrzeugen außerhalb des Linienverkehrs durchführen wollen (Gelegenheitsverkehr), benötigen Sie dafür eine Genehmigung. Diese wird für die angestrebte Verkehrsart (Mietomnibusverkehr, Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen) erteilt. 

Spezielle Hinweise für - Landkreis Friesland

Allgemeine Informationen

Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt der Genehmigungspflicht.
Hier wird näher auf den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen eingegangen.

Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, mit Personenkraftwagen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen oder Omnibusverkehr betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung, für grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen darüber hinaus eine Gemeinschaftslizenz.

Im Taxenverkehr gibt es die Besonderheiten der Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht.

Einzelheiten hat der Landkreis Friesland in der

geregelt.

Im Taxenverkehr darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch nicht beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird. Ein Kriterium zur Beurteilung ist unter anderem die vorhandene Taxendichte.

Informationen zum Genehmigungsverfahren Taxi, Mietwagen (Merkblatt der IHK)

Informationen zum Genehmigungsverfahren Omnibus (Merkblatt der IHK)



Antragstellung unter Vorlage des Antragsformulars und der ergänzenden erforderlichen Antragsunterlagen;

Antragsprüfung;

Einleitung des Anhörverfahrens unter Beteiligung IHK, LRÄ insbesondere der unteren Verkehrsbehörden, der Fachverbände, des Amtes für Arbeitsschutz etc

 Erteilung der Genehmigung mittels Bescheid, nach Eintritt der Rechtskraft werden die Genehmigungsurkunden ausgehändigt.

Spezielle Hinweise für - Landkreis Friesland

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt.

Zuständige Genehmigungsbehörde ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.

Antragstellende müssen

  1. persönlich zuverlässig;
  2. finanziell leistungsfähig und
  3. fachlich geeignet sein.

Formeller Antrag:

Name sowie Wohn- und Betriebssitz, bei natürlichen Personen Geburtstag und Geburtsort; Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer; Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplatzanzahl) der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge;

Ergänzende Antragsunterlagen und Nachweise zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 13 PBefG:

Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister; Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger, der Berufsgenossenschaft, des Finanzamtes und der Gemeinde hinsichtlich der ordnungsgemäßen Steuerabführung; Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie den IHK Sachkundenachweis

Spezielle Hinweise für - Landkreis Friesland

  1. schriftl. Antrag (Vordruck siehe unten)

    für den antragstellenden Unternehmer:
  2. Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, wenn eine entsprechende Eintragung besteht,
  3. Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (zu beantragen über die Wohnortgemeinde/ nicht älter als drei Monate)bei einer Gesellschaft für die vertretungsberechtigten Organe wie die Gesellschafter und die Geschäftsführer, bei einer Genossenschaft für den Vorstand, bei einer Erbengemeinschaft für die Miterben, bei einem Minderjährigen für die gesetzlichen Vertreter,
  4. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes,
  5. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Betriebssitzgemeinde,
  6. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Träger der Sozialversicherung,
  7. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (für Fahrzeughaltungen),
  8. Eigenkapitalbescheinigung, ggf. mit Zusatzbescheinigung (Vordruck, erhältlich beim Landkreis Friesland),

    für die Person, die zur Führung der Geschäfte bestellt ist:
  9. Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (zu beantragen über die Wohnortgemeinde/ nicht älter als drei Monate),
  10. Nachweis der fachlichen Eignung,
  11. Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses

Basierend auf der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) wird die Gebühr berechnet.

Grundlage der Gebührenberechnung:

  • Anzahl der Fahrzeuge
  • der Laufzeit der Genehmigung

Spezielle Hinweise für - Landkreis Friesland

Die Genehmigungsgebühr beträgt in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufwand und dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung in der Regel bei

  • Mietwagenverkehr: 60,00 EUR und 30,00 EUR für jedes weitere Fahrzeug
  • Taxenverkehr: 150,00 EUR und 40,00 EUR für jedes weitere Fahrzeug
  • Mischkonzession: 175,00 EUR und  60,00 EUR für jedes weitere Fahrzeug
  • Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen: 100,00 EUR
  • Gemeinschaftslizenz für grenzüberschreitende Beförderungen mit Kraftomnibussen: 150,00 EUR sowie 20,00 EUR für jede beglaubigte Kopie

Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann um weitere 3 Monate verlängern werden. 

Spezielle Hinweise für - Landkreis Friesland

Eine Genehmigung wird für eine Höchstdauer von 5 Jahren erteilt, die Gemeinschaftslizenz hingegen für eine Höchstdauer von 10 Jahren

Die Bearbeitungsdauer beträgt im Regelfall vier bis sechs Wochen.

§ 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

§ 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen (BoKraft) 

Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmer  (PBZugV) 

Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Zuständige Stellen


Fachbereich Straßenverkehr
Adresse: Am Bullhamm 13, 26441 Jever
Fahrplan
Telefon: 04461 919-0
Fax: 04461 919-8800
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 14:30 - 17:00 Uhr
Sonstige Angaben:
Fachbereichsleitung: Herr T. Hinrichs, Stellvertretung: Frau N. Boldt

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)