Mietomnibusgenehmigung beantragen
Wenn Sie im Inland die Beförderung von mehr als neun Personen mit Kraftfahrzeugen außerhalb des Linienverkehrs durchführen wollen (Gelegenheitsverkehr), benötigen Sie dafür eine Genehmigung. Diese wird für die angestrebte Verkehrsart (Mietomnibusverkehr, Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen) erteilt.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Friesland
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt der Genehmigungspflicht.
Hier wird näher auf den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen eingegangen.
Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, mit Personenkraftwagen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen oder Omnibusverkehr betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung, für grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen darüber hinaus eine Gemeinschaftslizenz.
Im Taxenverkehr gibt es die Besonderheiten der Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht.
Einzelheiten hat der Landkreis Friesland in der
- Verordnung über den Verkehr mit Taxen im Landkreis Friesland sowie der
- Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Friesland (Tarife)
geregelt.
Im Taxenverkehr darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch nicht beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird. Ein Kriterium zur Beurteilung ist unter anderem die vorhandene Taxendichte.
Informationen zum Genehmigungsverfahren Taxi, Mietwagen (Merkblatt der IHK)
Informationen zum Genehmigungsverfahren Omnibus (Merkblatt der IHK)
Antragstellung unter Vorlage des Antragsformulars und der ergänzenden erforderlichen Antragsunterlagen;
Antragsprüfung;
Einleitung des Anhörverfahrens unter Beteiligung IHK, LRÄ insbesondere der unteren Verkehrsbehörden, der Fachverbände, des Amtes für Arbeitsschutz etc
Erteilung der Genehmigung mittels Bescheid, nach Eintritt der Rechtskraft werden die Genehmigungsurkunden ausgehändigt.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Friesland
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt.
Zuständige Genehmigungsbehörde ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.
Antragstellende müssen
- persönlich zuverlässig;
- finanziell leistungsfähig und
- fachlich geeignet sein.
Formeller Antrag:
Name sowie Wohn- und Betriebssitz, bei natürlichen Personen Geburtstag und Geburtsort; Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer; Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplatzanzahl) der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge;
Ergänzende Antragsunterlagen und Nachweise zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 13 PBefG:
Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister; Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger, der Berufsgenossenschaft, des Finanzamtes und der Gemeinde hinsichtlich der ordnungsgemäßen Steuerabführung; Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie den IHK Sachkundenachweis
Spezielle Hinweise für - Landkreis Friesland
- schriftl. Antrag (Vordruck siehe unten)
für den antragstellenden Unternehmer: - Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, wenn eine entsprechende Eintragung besteht,
- Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (zu beantragen über die Wohnortgemeinde/ nicht älter als drei Monate)bei einer Gesellschaft für die vertretungsberechtigten Organe wie die Gesellschafter und die Geschäftsführer, bei einer Genossenschaft für den Vorstand, bei einer Erbengemeinschaft für die Miterben, bei einem Minderjährigen für die gesetzlichen Vertreter,
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes,
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Betriebssitzgemeinde,
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Träger der Sozialversicherung,
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (für Fahrzeughaltungen),
- Eigenkapitalbescheinigung, ggf. mit Zusatzbescheinigung (Vordruck, erhältlich beim Landkreis Friesland),
für die Person, die zur Führung der Geschäfte bestellt ist: - Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (zu beantragen über die Wohnortgemeinde/ nicht älter als drei Monate),
- Nachweis der fachlichen Eignung,
- Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses
Basierend auf der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) wird die Gebühr berechnet.
Grundlage der Gebührenberechnung:
- Anzahl der Fahrzeuge
- der Laufzeit der Genehmigung
Spezielle Hinweise für - Landkreis Friesland
Die Genehmigungsgebühr beträgt in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufwand und dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung in der Regel bei
- Mietwagenverkehr: 60,00 EUR und 30,00 EUR für jedes weitere Fahrzeug
- Taxenverkehr: 150,00 EUR und 40,00 EUR für jedes weitere Fahrzeug
- Mischkonzession: 175,00 EUR und 60,00 EUR für jedes weitere Fahrzeug
- Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen: 100,00 EUR
- Gemeinschaftslizenz für grenzüberschreitende Beförderungen mit Kraftomnibussen: 150,00 EUR sowie 20,00 EUR für jede beglaubigte Kopie
Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann um weitere 3 Monate verlängern werden.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Friesland
Eine Genehmigung wird für eine Höchstdauer von 5 Jahren erteilt, die Gemeinschaftslizenz hingegen für eine Höchstdauer von 10 Jahren
Die Bearbeitungsdauer beträgt im Regelfall vier bis sechs Wochen.
§ 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
§ 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen (BoKraft)
Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmer (PBZugV)
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
Spezielle Hinweise für - Landkreis Friesland
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung