Taxigenehmigung Erteilung
Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises stellen.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Friesland
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt der Genehmigungspflicht.
Hier wird näher auf den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen eingegangen.
Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, mit Personenkraftwagen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen oder Omnibusverkehr betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung, für grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen darüber hinaus eine Gemeinschaftslizenz.
Im Taxenverkehr gibt es die Besonderheiten der Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht. Einzelheiten hat der Landkreis Friesland in der
- Verordnung über den Verkehr mit Taxen im Landkreis Friesland sowie der
- Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Friesland (Tarife)
geregelt.
Im Taxenverkehr darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch nicht beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird. Ein Kriterium zur Beurteilung ist unter anderem die vorhandene Taxendichte.
Informationen zum Genehmigungsverfahren Taxi, Mietwagen (Merkblatt der IHK)
Informationen zum Genehmigungsverfahren Omnibus (Merkblatt der IHK)
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt der Genehmigungspflicht.
Hier wird näher auf den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen eingegangen.
Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, mit Personenkraftwagen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen oder Omnibusverkehr betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung, für grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen darüber hinaus eine Gemeinschaftslizenz.
Im Taxenverkehr gibt es die Besonderheiten der Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht. Einzelheiten hat der Landkreis Friesland in der
- Verordnung über den Verkehr mit Taxen im Landkreis Friesland sowie der
- Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Friesland (Tarife)
geregelt.
Im Taxenverkehr darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch nicht beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird. Ein Kriterium zur Beurteilung ist unter anderem die vorhandene Taxendichte.
Informationen zum Genehmigungsverfahren Taxi, Mietwagen (Merkblatt der IHK)
Informationen zum Genehmigungsverfahren Omnibus (Merkblatt der IHK)
Gehen Sie wie folgt vor, um eine Genehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi zu erhalten:
- Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörverfahren durch.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung beziehungsweise Wiedererteilung einer Taxigenehmigung einschließlich der Aushändigung der Genehmigungsurkunden.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Friesland
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt.
Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen unteren Verkehrsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt und der großen und selbstständigen Stadt.
- Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
- Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Neubewerberinnen oder Neubewerber und vorhandene Unternehmerinnen oder Unternehmer sind angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der beiden Gruppen erfolgt die Berücksichtigung nach der zeitlichen Reihenfolge der Antragstellung.
Unabhängig von der Antragstellung wird nachrangig behandelt,
- wer nicht beabsichtigt, das Taxigewerbe als Hauptbeschäftigung zu betreiben,
- ihr oder sein Taxiunternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten 8 Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat,
- ihrer oder seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist
Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragstellende vorhanden sind.
Neubewerberinnen und Neubewerber erhalten ihre Genehmigung für 2 Jahre. In dieser Zeit dürfen die sich aus der Genehmigung ergebenden Rechte und Pflichten nicht übertragen werden.
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
- formeller Antrag (Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers; Wohn- und Betriebssitz; bei natürlichen Personen: Geburtstag, Geburtsort; Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge)
- Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
- Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (Vordruck gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 / § 2 Absatz 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr PBZugV), nicht älter als 12 Monate
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 GewO (bei Unternehmen)
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
Allgemeine Unterlagen
- Fahrzeugliste, gegebenenfalls Mietfahrzeuge mit Mietvertrag beziehungsweise Leasingliste
- Nachweis der Haftpflichtversicherung für Taxis einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)
- Gewerbeanmeldung
- bei Personengesellschaften die Gesellschafterliste, den Gesellschaftervertrag oder einen anderen Nachweis der Vertragsberechtigung
- beglaubigter Handelsregisterauszug
Spezielle Hinweise für - Landkreis Friesland
- schriftl. Antrag (Vordruck siehe unten)
für den antragstellenden Unternehmer: - Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, wenn eine entsprechende Eintragung besteht,
- Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (zu beantragen über die Wohnortgemeinde/ nicht älter als drei Monate)bei einer Gesellschaft für die vertretungsberechtigten Organe wie die Gesellschafter und die Geschäftsführer, bei einer Genossenschaft für den Vorstand, bei einer Erbengemeinschaft für die Miterben, bei einem Minderjährigen für die gesetzlichen Vertreter,
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes,
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Betriebssitzgemeinde,
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Träger der Sozialversicherung,
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (für Fahrzeughaltungen),
- Eigenkapitalbescheinigung, ggf. mit Zusatzbescheinigung (Vordruck, erhältlich beim Landkreis Friesland),
für die Person, die zur Führung der Geschäfte bestellt ist: - Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (zu beantragen über die Wohnortgemeinde/ nicht älter als drei Monate),
- Nachweis der fachlichen Eignung,
- Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses
- schriftl. Antrag (Vordruck siehe unten)
für den antragstellenden Unternehmer: - Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, wenn eine entsprechende Eintragung besteht,
- Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (zu beantragen über die Wohnortgemeinde/ nicht älter als drei Monate)bei einer Gesellschaft für die vertretungsberechtigten Organe wie die Gesellschafter und die Geschäftsführer, bei einer Genossenschaft für den Vorstand, bei einer Erbengemeinschaft für die Miterben, bei einem Minderjährigen für die gesetzlichen Vertreter,
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes,
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Betriebssitzgemeinde,
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Träger der Sozialversicherung,
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (für Fahrzeughaltungen),
- Eigenkapitalbescheinigung, ggf. mit Zusatzbescheinigung (Vordruck, erhältlich beim Landkreis Friesland),
für die Person, die zur Führung der Geschäfte bestellt ist: - Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (zu beantragen über die Wohnortgemeinde/ nicht älter als drei Monate),
- Nachweis der fachlichen Eignung,
- Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach:
- der Anzahl der Fahrzeuge und
- der Laufzeit der Genehmigung.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Friesland
Die Genehmigungsgebühr beträgt in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufwand und dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung in der Regel bei
- Mietwagenverkehr: 60,00 EUR und 30,00 EUR für jedes weitere Fahrzeug
- Taxenverkehr: 150,00 EUR und 40,00 EUR für jedes weitere Fahrzeug
- Mischkonzession: 175,00 EUR und 60,00 EUR für jedes weitere Fahrzeug
- Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen: 100,00 EUR
- Gemeinschaftslizenz für grenzüberschreitende Beförderungen mit Kraftomnibussen: 150,00 EUR sowie 20,00 EUR für jede beglaubigte Kopie
Die Genehmigungsgebühr beträgt in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufwand und dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung in der Regel bei
- Mietwagenverkehr: 60,00 EUR und 30,00 EUR für jedes weitere Fahrzeug
- Taxenverkehr: 150,00 EUR und 40,00 EUR für jedes weitere Fahrzeug
- Mischkonzession: 175,00 EUR und 60,00 EUR für jedes weitere Fahrzeug
- Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen: 100,00 EUR
- Gemeinschaftslizenz für grenzüberschreitende Beförderungen mit Kraftomnibussen: 150,00 EUR sowie 20,00 EUR für jede beglaubigte Kopie
Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden. Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Widerspruchsfrist beträgt einen Monat.
Kein gerichtliches Vorverfahren in Niedersachsen.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Friesland
Eine Genehmigung wird für eine Höchstdauer von 5 Jahren erteilt, die Gemeinschaftslizenz hingegen für eine Höchstdauer von 10 Jahren
Eine Genehmigung wird für eine Höchstdauer von 5 Jahren erteilt, die Gemeinschaftslizenz hingegen für eine Höchstdauer von 10 Jahren
Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen Verkehrsbehörden variieren. Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.
- § 2 Absatz 2 Nummer 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- §12, §13 Absatz 4 und 5 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- § 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BoKraft)
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Fahrzeugzulassungsverordnung
- § 16 (4) Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZuStVO Verkehr)
- § 17 Satz 1 und 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Spezielle Hinweise für - Landkreis Friesland
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Onlinedienst vorhanden: Nein
Spezielle Hinweise für - Landkreis Friesland
- Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht, nachdem ein Widerspruch erfolglos verlief.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Friesland
Spezielle Hinweise für - Landkreis Friesland
- Taxitarif
Bemerkung: Taxitarif
- Verordnung Verkehr Taxen
Bemerkung: Verordnung Verkehr Taxen
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
24.03.2022