Regionalplanung, Regionales Raumordnungsprogramm (RROP)
Ein Regionales Raumordnungsprogramm ist der Raumordnungsplan für einen Teilraum des Landes Niedersachsen, z. B. für das Gebiet eines Landkreises oder einer Region. In einem Regionalen Raumordnungsprogramm wird festgelegt, wie die räumliche Entwicklung in dem betreffenden Teilraum aussehen soll. Es enthält Ziele und Grundsätze zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung
- von Siedlungs- und Versorgungsstrukturen (z. B. Bündelung von Versorgungseinrichtungen in Zentralen Orten, Vorgaben für Einzelhandelsstandorte zur Nahversorgung),
- von Freiraumnutzungen und -funktionen (z. B. Erhaltung für die Land- und Forstwirtschaft, für Erholungszwecke oder für ökologisch bedeutsame Funktionen) sowie
- von technischen Infrastrukturen (z. B. für Verkehr und Energieversorgung).
Die Ziele und Grundsätze werden in Textform oder zeichnerisch in einer Karte (z. B. durch räumliche Abgrenzung von Vorranggebieten oder Vorbehaltsgebieten für bestimmte Nutzungen) festgelegt.
Bei der Festlegung solcher Ziele und Grundsätze kann die Öffentlichkeit im Regelfall mitwirken.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Friesland
Ein Regionales Raumordnungsprogramm ist der Raumordnungsplan für einen Teilraum des Landes Niedersachsen, z. B. für das Gebiet eines Landkreises oder einer Region. In einem Regionalen Raumordnungsprogramm wird festgelegt, wie die räumliche Entwicklung in dem betreffenden Teilraum aussehen soll. Es enthält Ziele und Grundsätze zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung
- von Siedlungs- und Versorgungsstrukturen (z. B. Bündelung von Versorgungseinrichtungen in Zentralen Orten, Vorgaben für Einzelhandelsstandorte zur Nahversorgung),
- von Freiraumnutzungen und -funktionen (z. B. Erhaltung für die Land- und Forstwirtschaft, für Erholungszwecke oder für ökologisch bedeutsame Funktionen) sowie
- von technischen Infrastrukturen (z. B. für Verkehr und Energieversorgung).
Die Ziele und Grundsätze werden in Textform oder zeichnerisch in einer Karte (z. B. durch räumliche Abgrenzung von Vorranggebieten oder Vorbehaltsgebieten für bestimmte Nutzungen) festgelegt. Bei der Festlegung solcher Ziele und Grundsätze kann die Öffentlichkeit im Regelfall mitwirken.
Wenn die Planungsabsicht besteht, ein Regionales Raumordnungsprogramm neu aufzustellen oder zu ändern, werden Behörden und Öffentlichkeit hierüber vom zuständigen Regionalplanungsträger durch eine öffentliche Bekanntmachung unterrichtet.
Nachdem ein genauer Planentwurf ausgearbeitet wurde, wird dazu eine Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Der Planentwurf wird mit einer Begründung und einem Umweltbericht öffentlich ausgelegt und im Internet bereitgestellt. Es besteht dann die Gelegenheit zur Stellungnahme. Nähere Einzelheiten zum Beteiligungsverfahren werden vorher öffentlich bekannt gemacht. Nur bei unwesentlichen Änderungen ohne erhebliche Umweltauswirkungen gibt es ein vereinfachtes Verfahren und eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann entfallen.
Nach Abwägung aller berührten Belange wird das Regionale Raumordnungsprogramm (oder dessen Änderung) als Satzung beschlossen und der oberen Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Die Erteilung der Genehmigung wird vom Regionalplanungsträger öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird bekannt gemacht, wo die Satzung über das Regionale Raumordnungsprogramm (oder die Satzung zu dessen Änderung) und die zugehörigen Unterlagen einsehbar sind.
Das regionale Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Friesland wurde aus dem Landesraumordnungsprogramm 1994 entwickelt und um regionale Ziele der Raumordnung ergänzt. Das 1994 insgesamt neu aufgestellte LROP wurde 1998, 2002, 2006 und 2008 in Teilen fortgeschrieben und 2012 und 2017 von der obersten Landesplanungsbehörde (Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung) als Änderungsverordnung erlassen.
Das aktuelle Regionale Raumordnungsprogramm kann beim zuständigen Regionalplanungsträger eingesehen werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit für das Verfahren liegt beim jeweiligen Regionalplanungsträger. Dies ist im Regelfall der Landkreis.
Für das Gebiet der Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel und der kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg ist als Regionalplanungsträger der Regionalverband Großraum Braunschweig zuständig.
Zuständige Stellen
Fachbereich Planung, Bauordnung und Gebäudemanagement
Fahrplan
Fachbereichsleiter: Herr R. Neuhaus Stellvertreter: Herr Ü. Alpaslan
Ansprechpartner
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Verfahrensablauf
Wenn die Planungsabsicht besteht, ein Regionales Raumordnungsprogramm neu aufzustellen oder zu ändern, werden Behörden und Öffentlichkeit hierüber vom zuständigen Regionalplanungsträger durch eine öffentliche Bekanntmachung unterrichtet.
Nachdem ein genauer Planentwurf ausgearbeitet wurde, wird dazu eine Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Der Planentwurf wird mit einer Begründung und einem Umweltbericht öffentlich ausgelegt und im Internet bereitgestellt. Es besteht dann die Gelegenheit zur Stellungnahme. Nähere Einzelheiten zum Beteiligungsverfahren werden vorher öffentlich bekannt gemacht.
Nur bei unwesentlichen Änderungen ohne erhebliche Umweltauswirkungen gibt es ein vereinfachtes Verfahren und eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann entfallen.
Nach Abwägung aller berührten Belange wird das Regionale Raumordnungsprogramm (oder dessen Änderung) als Satzung beschlossen und der oberen Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Die Erteilung der Genehmigung wird vom Regionalplanungsträger öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird bekannt gemacht, wo die Satzung über das Regionale Raumordnungsprogramm (oder die Satzung zu dessen Änderung) und die zugehörigen Unterlagen einsehbar sind.
Das aktuelle Regionale Raumordnungsprogramm kann beim zuständigen Regionalplanungsträger eingesehen werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind Fristen für die Abgabe einer Stellungnahme zu beachten. Diese werden jeweils im Rahmen eines Verfahrens zur Aufstellung oder Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms bekannt gegeben.
Weiterführende Informationen
Spezielle Hinweise für - Landkreis Friesland
- 1. Bekanntmachung und Rechtsbehelfsbelehrung
- 1. RROP2020 Genehmigung Zeichnerische Darstellung
Bemerkung: RROP2020 Genehmigung Zeichnerische Darstellung
- 1. RROP 2020 Beschreibende Darstellung und Begründung
- 1. Ergänzungsgutachten: Prüfung der Berücksichtigung von Klimaschutz und Klimafolgenmanagement
- 1. Anlage EH 1 Kongruenzraum MZ Jever MZ Varel
- 1. Anlage EH 2 Vereinbarungen Kongruenzraum MZ Jever MZ Varel
- 1. Anlage EH 3 Kongruenzräume
- 1. Anlage Tabelle zum Siedlungsmodell
- 1. Zusammenfassende Erklärung Neuaufstellung
- 1. Fachliche Hintergrundinfos zu Neuansiedlungen
- 1. Umweltbericht
- 1. Beikarte Biotopverbund
- 1. Fachbeitrag LRP
- 1. Beikarte Rohstoffgewinnung Nordkreis
- 1. Beikarte Rohstoffgewinnung Südkreis
- 1. Beikarte WRRL
- 1. Beikarte Hochwasserrisiko
- 1. Beikarte kulturelle Sachgüter
- 2. Landwirtschaftl_Fachbeitrag_Bericht
- 2. Landwirtschaftl_Fachbeitrag_Karte1_Feldstruktur_Feldblöcke
- 2. Landwirtschaftl_Fachbeitrag_Karte2_nutzung_feldblöcke
- 2. Landwirtschaftl_Fachbeitrag_Karte3_ertragspotenzial_acker
- 2. Landwirtschaftl_Fachbeitrag_Karte4_bodenkundl_feuchtestufe
- 2. Landwirtschaftl_Fachbeitrag_Karte5_vorb_standortg_ertragspotenzial
- 2. Landwirtschaftl_Fachbeitrag_Karte6_bedeutung_kulturlandschaft
- 2. Landwirtschaftl_Fachbeitrag_Karte7_bedeutung_trinkwasser
- 2. Landwirtschaftl_Fachbeitrag_Karte8_vorbehaltsgebiete_lw_kategorien
- 2. Landwirtschaftl_Fachbeitrag_Karte9_Vorbehaltsgebiete_lw
- 2. Fachbeitrag LW
- LROP
Bemerkung: Landesraumordnungsprogramm
- Metropolplaner
- Raumordnungsverfahren Landesplanerische Feststellung
- Raumordnungsverfahren für die Planung von zukünftigen Korridoren für Offshore Anbindungsleitungen zu den Netzverknüpfungspunkten Wilhelmshaven und Unterweser (Landtrassen 2030) eingeleitet
Rechtsgrundlage
- §§ 7 bis 11 und 13 Raumordnungsgesetz (ROG)
Bemerkung: in Verbindung mit §§ 3 und 5 bis 7 Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
- §§ 3 und 5 bis 7 Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)