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Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Regionalplanung, Regionales Raumordnungsprogramm (RROP)


Ein Regionales Raumordnungsprogramm ist der Raumordnungsplan für einen Teilraum des Landes Niedersachsen, z. B. für das Gebiet eines Landkreises oder einer Region. In einem Regionalen Raumordnungsprogramm wird festgelegt, wie die räumliche Entwicklung in dem betreffenden Teilraum aussehen soll. Es enthält Ziele und Grundsätze zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung

  • von Siedlungs- und Versorgungsstrukturen (z. B. Bündelung von Versorgungseinrichtungen in Zentralen Orten, Vorgaben für Einzelhandelsstandorte zur Nahversorgung),
  • von Freiraumnutzungen und -funktionen (z. B. Erhaltung für die Land- und Forstwirtschaft, für Erholungszwecke oder für ökologisch bedeutsame Funktionen) sowie
  • von technischen Infrastrukturen (z. B. für Verkehr und Energieversorgung).

Die Ziele und Grundsätze werden in Textform oder zeichnerisch in einer Karte (z. B. durch räumliche Abgrenzung von Vorranggebieten oder Vorbehaltsgebieten für bestimmte Nutzungen) festgelegt.

Bei der Festlegung solcher Ziele und Grundsätze kann die Öffentlichkeit im Regelfall mitwirken.

Spezielle Hinweise für - Landkreis Friesland

Allgemeine Informationen

Ein Regionales Raumordnungsprogramm ist der Raumordnungsplan für einen Teilraum des Landes Niedersachsen, z. B. für das Gebiet eines Landkreises oder einer Region. In einem Regionalen Raumordnungsprogramm wird festgelegt, wie die räumliche Entwicklung in dem betreffenden Teilraum aussehen soll. Es enthält Ziele und Grundsätze zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung

  • von Siedlungs- und Versorgungsstrukturen (z. B. Bündelung von Versorgungseinrichtungen in Zentralen Orten, Vorgaben für Einzelhandelsstandorte zur Nahversorgung),
  • von Freiraumnutzungen und -funktionen (z. B. Erhaltung für die Land- und Forstwirtschaft, für Erholungszwecke oder für ökologisch bedeutsame Funktionen) sowie
  • von technischen Infrastrukturen (z. B. für Verkehr und Energieversorgung).

Die Ziele und Grundsätze werden in Textform oder zeichnerisch in einer Karte (z. B. durch räumliche Abgrenzung von Vorranggebieten oder Vorbehaltsgebieten für bestimmte Nutzungen) festgelegt. Bei der Festlegung solcher Ziele und Grundsätze kann die Öffentlichkeit im Regelfall mitwirken.

Wenn die Planungsabsicht besteht, ein Regionales Raumordnungsprogramm neu aufzustellen oder zu ändern, werden Behörden und Öffentlichkeit hierüber vom zuständigen Regionalplanungsträger durch eine öffentliche Bekanntmachung unterrichtet.
Nachdem ein genauer Planentwurf ausgearbeitet wurde, wird dazu eine Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Der Planentwurf wird mit einer Begründung und einem Umweltbericht öffentlich ausgelegt und im Internet bereitgestellt. Es besteht dann die Gelegenheit zur Stellungnahme. Nähere Einzelheiten zum Beteiligungsverfahren werden vorher öffentlich bekannt gemacht. Nur bei unwesentlichen Änderungen ohne erhebliche Umweltauswirkungen gibt es ein vereinfachtes Verfahren und eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann entfallen.
Nach Abwägung aller berührten Belange wird das Regionale Raumordnungsprogramm (oder dessen Änderung) als Satzung beschlossen und der oberen Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Die Erteilung der Genehmigung wird vom Regionalplanungsträger öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird bekannt gemacht, wo die Satzung über das Regionale Raumordnungsprogramm (oder die Satzung zu dessen Änderung) und die zugehörigen Unterlagen einsehbar sind.

Das regionale Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Friesland wurde aus dem Landesraumordnungsprogramm 1994 entwickelt und um regionale Ziele der Raumordnung ergänzt. Das 1994 insgesamt neu aufgestellte LROP wurde 1998, 2002, 2006 und 2008 in Teilen fortgeschrieben und 2012 und 2017 von der obersten Landesplanungsbehörde (Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung) als Änderungsverordnung erlassen.

Das aktuelle Regionale Raumordnungsprogramm kann beim zuständigen Regionalplanungsträger eingesehen werden.

1. Regionales Raumordnungsprogramm für den Landkreis Friesland 2020

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen das Regionale Raumordnungsprogramm 2020 für den Landkreis Friesland (RROP 2020), themenbezogene Einzelkarten und ergänzende Materialien zur Verfügung. 
Im Regionalen Raumordnungsprogramm sind
• Ziele und Grundsätze zur gesamträumlichen Entwicklung des Landkreises,
• Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Siedlungs- und Versorgungsstruktur,
• Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Freiraumstrukturen und Freiraumnutzungen und
• Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der technischen Infrastruktur und der raumstrukturellen Standortpotenziale
dargestellt.

Räumlich umfasst das RROP 2020 das gesamte Kreisgebiet Frieslands. 

Das Regionale Raumordnungsprogramm besteht aus Satzungstext, einem textlichen Teil und einer Karte (Beschreibende und Zeichnerische Darstellung). Zudem sind dem textlichen Teil eine zusammenfassende Erklärung, die Begründung und der Umweltbericht sowie Anlagen (Landschaftsrahmenplan 2017, Landwirtschaftlicher Fachbeitrag 2015, Tabelle zum Siedlungsmodell, Abgrenzung der mittelzentralen Kongruenzräume) beigefügt.
 
Das RROP 2020 für den Landkreis Friesland ist von der oberen Landesplanungsbehörde, dem Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems, mit der Genehmigung vom 21.12.2020 unter Auflagen und Hinweisen genehmigt worden und ist mit der Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 1 vom 29.01.2021 für den Landkreis Friesland in Kraft getreten. 
Der Kreistag des Landkreises Friesland hat in seiner Sitzung vom 18.03.2020 das RROP 2020 für den Landkreis Friesland als Satzung beschlossen. Insgesamt wurden zwei förmliche Beteiligungsverfahren sowie ein Vorentwurf mit den öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit und ein Erörterungstermin mit den öffentlichen Stellen im Rahmen der Neuaufstellung durchgeführt. Die Belange in den eingegangen Stellungnahmen wurden gegeneinander und untereinander abgewogen. 

 
2. Landwirtschaftlicher Fachbeitrag

Damit die Nutzungsansprüche der Landwirtschaft in die Abwägung bei der Erstellung des zukünftigen Regionalen Raumordnungsprogrammes (RROP) des Landkreises Friesland einfließen können, hat sich der Landkreis Friesland entschlossen die Landwirtschaftskammer Niedersachsen mit der Erstellung des „Landwirtschaftlichen Fachbeitrages zum Regionalen Raumordnungsprogramm“ zu beauftragen. Dieses Fachgutachten stellt nach der „Agrarstrukturellen Vorplanung von 1970“ und der „Agrarstrukturellen Entwicklungsplanung von 1998“ eine Art Fortschreibung der landwirtschaftlichen Verhältnisse im Landkreis Friesland dar.

Landwirtschaftliche Bilder aus dem Landkreis Friesland © Landkreis Friesland

Die Sicherung und Entwicklungsmöglichkeiten der Betriebsstandorte für die im Rahmen des Strukturwandels zukünftig weiter wirtschaftenden landwirtschaftlichen Unternehmer sowie die Gewährleistung der notwendigen Flächenausstattung ist daher ein wichtiger landwirtschaftlicher Anspruch an den Raum.

Der vorliegende landwirtschaftliche Fachbeitrag 2015 für den Landkreis Friesland hat die Aufgabe,

  • die Landwirtschaft mit ihrer Ausgangslage und Entwicklungstendenz sowie ihren Nutzungsansprüchen darzustellen,
  • abgestimmte Handlungsempfehlungen für die wichtigsten Handlungsfelder im Landkreis zu erarbeiten,
  • Hinweise zu den Zielen der Landwirtschaft für die beschreibende Darstellung des RROP zu formulieren sowie die Vorbehaltsgebiete der Landwirtschaft für die zeichnerische Darstellung des RROP vorzuschlagen.

In mehreren Workshops wurde zusammen mit Teilnehmern aus der Landwirtschaft (Landvolk, Vertretern des Kreislandvolkverbandes, Landfrauen und Landjugend) die Ist-Situation zur landwirtschaftlichen Gesamtsituation erarbeitet, zukünftigen Herausforderungen und Zukunftsvorstellungen der Landwirtschaft zusammengetragen und in Form von fünf Handlungsfeldern weiter differenziert bearbeitet.

Als Handlungsfelder haben sich folgende Bereiche ergeben, bei deren Bearbeitung u.a. Ziel- und Grundsatzformulierungen für das Regionale Raumordnungsprogramm erarbeitet wurden:

  • Konkurrierende Nutzungen allgemein
  • Naturschutz
  • Wasserschutz
  • Infrastruktur
  • Allgemeine Daseinsvorsorge
 
3. Fragen zur Neuaufstellung

Warum wird das RROP neu aufgestellt?

Es gibt eine Pflicht zur Aufstellung des RROP alle 10 Jahre, und zwar nach § 3 NROG (bzw. mit Einleitung der Neuaufstellung ist der Fristablauf beachtet).

Neuaufstellung oder Änderung sind auch dann erforderlich, wenn das Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) geändert wird und die betroffenen Ziele und Grundsätze eine Anpassungspflicht des RROP auslösen.

Welche Vorteile ergeben sich durch das RROP?

  • Das RROP fasst alle räumlich relevanten Belange (wie Planungen, Programme, Vorhaben usw.) zusammen.
  • Das RROP ist das Instrument zur Koordination der überörtlichen und überfachlichen Vorhaben und Planungen.
  • Das RROP bietet somit allen Planungsträgern – vom Land, über die Gemeinden, den TÖB´s und privaten Vorhabenträgern – eine Planungs- und Investitionssicherheit und zeigt auf, ob zu Planungen und Vorhaben räumliche Konflikte zu erwarten sind und wie die Gewichtung der Belange erfolgt.

Wie ist das Verfahren zur Aufstellung eines RROP?

  • Zunächst erfolgt ein Beschluss und damit die Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten. Dies beinhaltet zugleich die Aufforderung, alle relevanten Planungen und Vorhaben zu melden, so dass diese berücksichtigt werden können.
  • Erstellung des Entwurfs; der Landkreis Friesland hat hier vorab einen Vorentwurf erstellt, und so die freiwillige Beteiligung vor dem formellen 1. Entwurf ermöglicht.
  • Abwägung aller eingegangener Stellungnahmen zum 1. Entwurf und 2. Entwurf
  • Satzungsbeschluss (Kreistag); damit wird das RROP bindend für alle räumlichen Planungsträger

Was sind die nächsten Schritte (Stand 31.01.2020)?

Im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) wird die untere Landesplanungsbehörde des Landkreises Friesland den 2. Entwurf ab 10.02.2020 öffentlich zur Beteiligung auslegen. Dieser 2. Entwurf enthält die Auswertung der im 1. Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen; Stellungnahmen zum 2. Entwurf sind im Zeitraum von 10.02.2020 bis 09.03.2020 möglich.

Die weiteren Schritte:

*10.02.2020 bis 09.03.2020: formaler Beteiligungszeitraum
*im Anschluss: Abwägung und ggf. Einarbeitung der möglichen weiteren Stellungnahmen durch die untere Landesplanungsbehörde des Landkreises
*11.03.2020: Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus, Kreisentwicklung und Finanzen (WTKF) (öffentlich)
*11.03.2020 (im Anschluss an WTKF): Kreisausschuss (nicht-öffentlich)
*18.03.2020: Kreistag, möglicher Satzungsbeschluss (öffentlich)

Wann erfolgt der Satzungsbeschluss im Kreistag?

Voraussichtlich im März 2020 erfolgt der Satzungsbeschluss.

An welche (rechtlichen) Vorgaben muss sich der Landkreis bei der Neuaufstellung halten?

Maßgeblich sind unter anderem das Raumordnungsgesetz und das Niedersächsisches Raumordnungsgesetz sowie die dazu erlassenden Verordnungen und Verwaltungsvorschriften. Zudem das Landesraumordnungsprogramm (LROP) und die planerisch verfestigten Vorstellungen der Städte und Gemeinden (z.B. Bauleitpläne) sowie der Fachplanungsträger (Gegenstromprinzip). Dabei hat sich das RROP insbesondere den Vorgaben des LROP anzupassen; d. h. im LROP genannte Ziele der Raumordnung können nur räumlich konkretisiert werden und sind nicht auszuschließen.

Siehe auch folgenden Auszug aus den Grundlagen der Raumordnung, Landes- und Regionalplanung des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Die in Raumordnungsplänen festgelegten Ziele der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen (wie z. B. bei der kommunalen Bauleitplanung oder der Planfeststellung für eine Straßenbaumaßnahme) zu beachten. Aufgrund ihrer Bindungswirkung müssen Ziele der Raumordnung sachlich und räumlich hinreichend bestimmt oder bestimmbar sein und vom Träger der jeweiligen Raumordnungsplanung abschließend abgewogen worden sein. Auf nachfolgenden Planungsebenen ist zwar eine Konkretisierung von Zielen der Raumordnung möglich, aber keine erneute Abwägung, in der sie etwa ganz oder teilweise zurückgestellt werden könnten.

Grundsätze der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen in nachfolgenden Abwägungs- und Ermessensentscheidungen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. Andere Planungs- und Entscheidungsträger müssen sich mit diesen grundsätzlichen Vorgaben ernsthaft auseinandersetzen und sollen sie so weit wie möglich umsetzen. Obwohl sie bei der Entscheidungsfindung anderer Stellen eine wichtige Rolle spielen, können Grundsätze der Raumordnung bei Vorliegen besonders gewichtiger Gründe überwunden werden.

Weitere Informationen finden Sie hier: Grundlagen der Raumordnung, Landes- und Regionalplanung

Was bedeutet, „Abwägung der Stellungnahmen“?

Abwägung bedeutet, dass die verschiedenen zu berücksichtigenden Belange gegen- und untereinander abgewogen werden und der Plangeber dabei eine schlussendlich wertende Entscheidung treffen muss, welchen Belang er bevorzugt und welchen er zurückstellt,

Insgesamt also ein Vorgang, der darauf zielt, Planungskonflikte zu lösen und entscheidungsfähig zu machen.

Was ist ein Siedlungsmodell?

Das Siedlungsmodell ist auf raumordnerischer Ebene die Verknüpfung von Siedlungsentwicklung und der Infrastruktur für die Sicherung der Daseinsvorsorge von der technischen bis zur sozialen Infrastruktur. Ziele sind unter anderem:

  • die Stärkung der Zentralen Orte und der bislang ausreichend ausgestatteten Orte zur Sicherung der sozialen, privaten und technischen Infrastruktureinrichtungen und der Daseinsvorsorge
  • nur starke Zentren können die Versorgungsaufgaben für das gesamte Stadt- bzw. Gemeindegebiet übernehmen; ggf. ergänzt um weitere Standorte: Eine am differenzierten Bedarf orientierte, standortgerechte Siedlungsentwicklung und Innenentwicklung; bestehenden Strukturen der Daseinsvorsorge sowie deren Erreichbarkeit  berücksichtigen, um deren Sicherung und gleichmäßige Auslastung zu erreichen
  • Überangebote an Bauland bei gleichzeitigem Leerstand in den Ortskernen vermeiden, so dass es einen Werterhalt von Bestandsimmobilien gibt
  • die Festlegungen im RROP dienen den Städten/Gemeinden dabei als Planungs- und Begründungshilfen
  • die Festlegungen im RROP dienen den Städten/Gemeinden hierfür als Planungs- und Begründungshilfen.

Die kommunale Planungshoheit ist auch heute schon diesen Regelungen unterworfen und diese Regelungen sind bei der Genehmigung von FNP-(Änderungen) durch den Landkreis zu beachten: § 2 ROG Abs. 2 Nr. 2 und BauGB z. B. § 1 Abs. 5 S. 2 u. 3; § 1 Abs. 6 Nr. 4; § 1a Abs. 2 BauGB

Mit dem Siedlungsmodell legt der Landkreis jetzt erstmals einheitliche Regelungen fest und schafft so eine Vorhersagbarkeit in der Beurteilung von Planvorhaben der Gemeinden/Städte.

Das Siedlungsmodell enthält dabei keine Vorgaben dazu, wie viele Flächen benötigen werden und macht in den textl. Festsetzungen auch keine weiteren Vorgaben zu Standorten, deren erforderlicher Größe oder Dichte. Es legt nur eine Prüfreihenfolge vor, die sich im Wesentlichen aus dem ROG/BauGB ergibt. D. h. bei entsprechenden Bedarfsnachweisen ist die Entwicklung möglich.

Bestehende FNP- und BPläne bleiben hierbei unbeeinflusst und die Regelungen für den Innen- und Außenbereich (§ 34, 35 BauGB) sind nicht vom Regelungsumfang erfasst.

Was sind Vorrang- und Vorbehaltsgebiete? Was ist eine Pufferzone zwischen Vorrang- und Vorbehaltsgebieten?

Vorranggebiete (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG):  [Gebiete], die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete) -> entsprechen einem Ziel der Raumordnung (z.B. Naturschutzgebiete)

Vorbehaltsgebiete (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ROG): [Gebiete], die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete) -> entspricht Grundsatz der Raumordnung (z.B. Sandabbau)

„Pufferzone“ ist kein Begriff der Raumordnung. Gemeint ist i. d. R. eine „Weißflächendarstellung“, also Bereiche ohne zeichnerische raumordnerische Festlegungen. Auch dies bedarf jedoch im Einzelfall der Begründung, wenn zu Gunsten einer „Weißfläche“ ein anderer Belang zurücktreten soll.

 


An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit für das Verfahren liegt beim jeweiligen Regionalplanungsträger. Dies ist im Regelfall der Landkreis.
Für das Gebiet der Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel und der kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg ist als Regionalplanungsträger der Regionalverband Großraum Braunschweig zuständig.

Zuständige Stellen


Fachbereich Planung, Bauordnung und Gebäudemanagement
Adresse: Beethovenstr. 1, 26441 Jever
Fahrplan
Telefon: 04461 919-0
Fax: 04461 919-8890
Sonstige Angaben:
Fachbereichsleiter: Herr R. Neuhaus Stellvertreter: Herr Ü. Alpaslan

Ansprechpartner

Frau Tammen
Telefon: 04461 919-3301
Raum:
Zimmer OG 1.08
Zuständig für:

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Wenn die Planungsabsicht besteht, ein Regionales Raumordnungsprogramm neu aufzustellen oder zu ändern, werden Behörden und Öffentlichkeit hierüber vom zuständigen Regionalplanungsträger durch eine öffentliche Bekanntmachung unterrichtet.
Nachdem ein genauer Planentwurf ausgearbeitet wurde, wird dazu eine Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Der Planentwurf wird mit einer Begründung und einem Umweltbericht öffentlich ausgelegt und im Internet bereitgestellt. Es besteht dann die Gelegenheit zur Stellungnahme. Nähere Einzelheiten zum Beteiligungsverfahren werden vorher öffentlich bekannt gemacht.
Nur bei unwesentlichen Änderungen ohne erhebliche Umweltauswirkungen gibt es ein vereinfachtes Verfahren und eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann entfallen.
Nach Abwägung aller berührten Belange wird das Regionale Raumordnungsprogramm (oder dessen Änderung) als Satzung beschlossen und der oberen Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Die Erteilung der Genehmigung wird vom Regionalplanungsträger öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird bekannt gemacht, wo die Satzung über das Regionale Raumordnungsprogramm (oder die Satzung zu dessen Änderung) und die zugehörigen Unterlagen einsehbar sind.

Das aktuelle Regionale Raumordnungsprogramm kann beim zuständigen Regionalplanungsträger eingesehen werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind Fristen für die Abgabe einer Stellungnahme zu beachten. Diese werden jeweils im Rahmen eines Verfahrens zur Aufstellung oder Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms bekannt gegeben.

Weiterführende Informationen

Spezielle Hinweise für - Landkreis Friesland

Rechtsgrundlage

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)