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Mietrückstände Übernahme bei Bezug nach SGB II


Wenn Sie Bürgergeld beziehen und Mietschulden haben, woraus Ihnen der Wohnungsverlust droht, kann das zuständige kommunale Jobcenter in bestimmten Fällen auf Antrag Ihre Schulden übernehmen. Diese Unterstützung wird Ihnen in Form eines Darlehens oder einer Beihilfe gegeben. Damit Sie diese Unterstützung erhalten, wird unter anderem vorausgesetzt, dass Sie nicht in der Lage sind, den Rückstand aus eigener Kraft zu bewältigen. Die Entscheidung, ob Sie Unterstützung erhalten, ist eine Einzelfallentscheidung. Es erfolgt eine Prüfung, ob alle Voraussetzungen für eine Übernahme Ihrer Mietschulden erfüllt sind.

Grundsätzlich werden Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die angemessene Höhe der Bedarfe für Unterkunft ergibt sich in der Regel aus den Angemessenheitsgrenzen für die Bruttokaltmiete und den in Betracht kommenden, im Einzelfall zu prüfenden Zuschlägen.

Bei Bedarfsgemeinschaften ist zur Ermittlung der einschlägigen Angemessenheitsgrenze auf die Anzahl der dazugehörigen Personen abzustellen.

Wenn Personen keine Bedarfsgemeinschaft bilden, aber in einer Haushaltsgemeinschaft leben, besteht der Bedarf für Unterkunft grundsätzlich in Höhe des Kopfanteils unter Einbeziehung aller Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft. Für die Prüfung der Angemessenheit werden jedoch ausschließlich die Personen, die tatsächlich zur Bedarfsgemeinschaft gehören, betrachtet.

Stellt das kommunale Jobcenter fest, dass eine zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist, erfolgt die Zahlung direkt an die Vermieterin oder den Vermieter.

Dies ist insbesondere der Fall:

  • wenn Mietrückstände bestehen, die zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen,
  • wenn Energiekostenrückstände bestehen, die eine Unterbrechung der Stromversorgung nach sich ziehen,
  • wenn ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der antragstellenden Person vorliegt, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
  • wenn Anhaltspunkte auf Schulden (Prüfung des Schuldnerverzeichnisses) bestehen.

Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme Ihrer Mietschulden besteht nicht.

Die Übernahme von Mietrückständen können Sie schriftlich oder online beantragen. Es empfiehlt sich, einen Beratungstermin vor der Antragstellung zu vereinbaren.

  • Optional: Sie kontaktieren das zuständige kommunale Jobcenter und vereinbaren einen Beratungstermin, in welchem Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden.
  • Sie reichen den Antrag mit Nachweisen schriftlich oder online ein.
  • Falls kein Beratungstermin stattgefunden hat, können Sie zu einem Termin eingeladen werden.
  • Wenn alle Unterlagen vollständig sind, kann optional ein Termin zu einem Hausbesuch mit Ihnen vereinbart werden.
    • Wird kein Hausbesuch vereinbart, erfolgt die Antragsannahme bereits im Ersttermin.
    • Wenn ein Hausbesuch stattfindet, werden Ihre häuslichen Verhältnisse überprüft. Es wird überprüft, ob Ihre Wohnung erhaltenswert ist.
  • Manchmal wird Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter, das Amtsgericht und/oder werden andere Beteiligte von der Übernahme Ihrer Mietschulden informiert.
  • Das kommunale zuständige Jobcenter prüft Ihren Antrag.
  • Sie werden benachrichtigt, ob Ihre Mietschulden übernommen werden oder nicht.
  • Wenn Ihre Mietschulden übernommen werden sollen, erfolgt die Begleichung Ihrer Mietschulden durch das Jobcenter.
  • Sie vereinbaren schriftlich mit dem kommunalen Jobcenter die Rückzahlung Ihrer Mietschulden. Die Rückzahlung erfolgt in der Regel durch eine Abtretung von Leistungsansprüchen.

An das örtliche kommunale Jobcenter

Ihre Mietschulden können nur übernommen werden, wenn unter anderem:

  • die Kosten für Ihre aktuelle Unterkunft angemessen sind,
  • Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter sich schriftlich mit der Fortführung des Mietverhältnisses einverstanden erklärt,
  • Ihre Absichtserklärung vorliegt, längerfristig in der Wohnung zu bleiben,
  • es keine Möglichkeit gibt, die Notlage aus eigener Kraft zu beseitigen (zum Beispiel durch eine Vereinbarung einer Ratenzahlung mit Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter),
  • zukünftige Mietzahlungen gesichert sind (zum Beispiel durch Direktzahlungen des zuständigen Leistungsträgers) und Sie daher in der Wohnung bleiben können.
  • Antrag auf Übernahme der Mietrückstände
  • aktuelle Forderungsaufstellung/Mietkontoauszug
  • Mahnung/Kündigung/Räumungsklage
  • Mietvertrag/gegebenenfalls Mietbescheinigung
  • Nebenkostenabrechnung
  • Einkommensnachweis aller im Haushalt lebender Menschen der letzten 3 Monate (zum Beispiel Lohnabrechnungen, Jobcenterbescheid, Einkommen der Kinder)
  • Auflistung aller weiteren Ausgaben einschließlich der Nachweise (zum Beispiel Telefonkosten, Versicherungen, Busticket)
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Gegebenenfalls Nachweise von Schuldverpflichtungen (zum Beispiel Ratenzahlung und/oder Kreditverträge)
  • Gegebenenfalls Ablehnung einer Ratenzahlung von Seiten der Vermieterin oder des Vermieters/einer Bank
  • Gegebenenfalls Aufenthaltsgenehmigung
  • Gegebenenfalls weitere Nachweise

Abgabe: gebührenfrei

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer: 2 - 4 Wochen
Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 2 - 4 Wochen, nachdem der Behörde alle Unterlagen vollständig vorliegen.

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Zuständige Stellen


Landkreis Emsland - Fachbereich Arbeit
Adresse: Ordeniederung 1 , 49716 Meppen
Fahrplan
Postanschrift: Postfach 15 62 , 49705 Meppen
Fahrplan
Telefon: 05931 44-0
Fax: 05931 44-3621
Öffnungszeiten:

Mo. - Do. 08:30 - 12:30 Uhr u. 14:30 - 16:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr

Verkehrsanbindung:
Haltestelle Haltestelle Kreishaus
Bus: 993
Gebäudezugänge
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht

Ansprechpartner

Jobcenter
Telefon: 05931 44-0
Zuständig für:

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)