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Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall beantragen


Wenn Sie aufgrund einer Verfügung des Gesundheitsamtes in Quarantäne geschickt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurden, haben Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls.

Wenn Sie eine alternative Tätigkeit ausüben oder von zu Hause arbeiten (Homeoffice), haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung.

Die Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.

Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gilt:

  • Für die ersten 6 Wochen erhalten Sie die Entschädigung direkt von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin in Höhe Ihres bisherigen Nettoentgeltes. Auch das Kurzarbeitergeld wird dabei berücksichtigt.
  • Ab der 7. Woche zahlt die Entschädigung das Landesverwaltungsamt in Höhe des Krankengeldes.
  • Zuschüsse von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin werden bei der Berechnung abgezogen.
  • Haben Sie während des Tätigkeitsverbots einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, erhalten Sie dieses von der Agentur für Arbeit.

Für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gilt:

  • Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge vom Landesverwaltungsamt erstatten lassen.
  • Die Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Ihnen ebenfalls erstattet werden.
  • Sie können auch einen Vorschuss beim Landesverwaltungsamt beantragen.

Für Selbstständige gilt:

  • Sie erhalten die Erstattung direkt vom Landesverwaltungsamt.
  • Für die Berechnung wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch 12 geteilt.
  • Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Sie sich erstatten lassen.
  • Sie erhalten die Entschädigung monatlich rückwirkend zum 1. des Monats. Beispielsweise würden Sie die Entschädigung für März am 1. April erhalten.
  • Sie können auch einen Vorschuss beantragen.

Für Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen gilt:

Anders als bei den Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig in Niedersachsen, Hessen und Baden-Württemberg sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. In den übrigen Bundesländern die entsprechenden Landesbehörden.

Zuständige Stellen


Landkreis Emsland - Fachbereich Gesundheit
Adresse: Ordeniederung 1 , 49716 Meppen
Fahrplan
Postanschrift: Postfach 15 62 , 49705 Meppen
Fahrplan
Telefon: 05931 44-0
Fax: 05931 44-3621
Öffnungszeiten:

Mo. - Do. 08:30 - 12:30 Uhr u. 14:30 - 16:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr

Verkehrsanbindung:
Haltestelle Haltestelle Kreishaus
Bus: 993
Gebäudezugänge
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht

Voraussetzungen

Sie haben Anspruch auf Erstattung Ihres Verdienstausfalls, wenn

  • Sie einem Tätigkeitsverbot unterliegen
  • oder in Quarantäne sind
  • und Sie einen Verdienstausfall haben,
  • Sie nicht arbeitsunfähig sind
  • und Sie nicht arbeitsunfähig erkrankt waren.

Druckformulare / Merkblätter

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die erforderlichen Unterlagen variieren nach Art der Beschäftigung:

Für Selbstständige:

  • Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres
  • Falls verfügbar: Nachweis über den Einkommensausfall im Zeitraum des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung/Quarantäne
  • Ggf. Nachweise über erhaltene Versicherungsleistungen
  • Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Absonderung/Quarantäne
  • Ggfls. Nachweise zum Impfstatus

Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber:

Lohnnachweise der beiden Monate vor Verdienstausfall je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer

Lohnnachweise für die Monate, für welche die Erstattung geltend gemacht wird, je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer

Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Absonderung/Quarantäne

Ggfls. Nachweise zum Impfstatus

Für Bevollmächtigte:

Falls Sie diesen Antrag im Auftrag eines Unternehmens oder von Selbstständigen stellen (z.B. als Steuerberaterin oder Steuerberater) reichen Sie bitte eine Vollmacht ein.

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen für Sie keine Kosten an. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind jedoch gem. § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG verpflichtet, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Allerdings nicht länger als 6 Wochen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber stellen dann bei der Behörde den Antrag auf Erstattung der gezahlten Beträge (Verdienstausfallentschädigung).

Verfahrensablauf

Die Antragstellung kann online über ifsg-online erfolgen. Alternativ können Sie auf der Homepage Soziales Niedersachsen den Antrag als PDF-Dokument herunterladen.

Bei Arbeitnehmenden:

Hier ist leider keine Antragsstellung über das Fachverfahren möglich. Fragen Sie bei der zuständigen Behörde nach einem Antragsvordruck. Arbeitnehmende erhalten die Entschädigung in den ersten sechs Wochen von ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ausgezahlt. Ab der siebten Woche müssen sie selbst einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, um weiterhin eine Entschädigung zu erhalten.

Bei Arbeitgebenden:

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können sich die Entschädigung anschließend auf Antrag zurückerstatten lassen. Sie können Anträge für mehrere Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber gemeinsam stellen. Im Fachverfahren finden sie dafür den Ausdruck „Sammelantrag“. Sollten Sie für Ihr Unternehmen mehrere Anträge stellen wollen, haben Sie ebenfalls die Möglichkeit, ein Nutzerkonto anzulegen. Dieses ermöglicht Ihnen, Anträge zwischen zu speichern, zum Beispiel wenn Ihnen Unterlagen oder Angaben fehlen. Ansonsten empfiehlt es sich, bereits alle Unterlagen vorliegen zu haben, da nur eine gewisse Zeitspanne vorgesehen ist. Und es ärgerlich ist, wenn diese abgelaufen ist und alle bereits eingegeben Daten gelöscht werden.

Sobald Sie Ihren Antrag Online erfasst haben, wird er automatisch an die zuständige Behörde übermittelt und mit Hilfe des Fachverfahrens bearbeitet und berechnet.

Nach Vorlage aller Unterlagen und Prüfung des Anspruches durch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter erhalten Sie dann Ihren Bescheid. Diesem können Sie dann die Höhe der gewährten Verdienstausfallentschädigung oder die Gründe einer Kürzung oder Ablehnung entnehmen.

Die Entschädigung wird Ihnen dann auf Ihr angegebenes Konto überwiesen.

Sollten Sie keinen Zugang zum Fachverfahren haben, können Sie den Antrag auch auf dem Postweg stellen. Dafür gibt es auf der Home Page des Landes Niedersachsens entsprechende PDF Dokumente. Bitte haben Sie Verständnis, dass dies eventuell zu einer längeren Bearbeitung führen kann. Der Antrag wird durch die Sachbearbeiter in diesen Fällen händisch im Fachverfahren nacherfasst, was zusätzliche Zeit in Anspruch nehmen kann.

Die Bearbeitung erfolgt nach Erfassung des Antrages und der evtl.. Nachforderung von Unterlagen, wie bei der Antragsstellung im Fachverfahren.

Bei Selbstständigen:

Selbstständige können den Antrag selbst stellen.

Als Selbstständige haben Sie die Möglichkeit, Ihren Antrag über ifsg-online.de oder als Papierantrag zu stellen. Der Verfahrensablauf gestaltet sich, wie bei den Anträgen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Nach Prüfung des Anspruchs durch die Behörde wird ein entsprechender Bescheid erteilt sowie die Entschädigung ausgezahlt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen den Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls bei einem Tätigkeitsverbot innerhalb von 2 Jahren  nach Beginn des Tätigkeitsverbots stellen.

Bei einer Quarantäne müssen Sie den Antrag innerhalb von 2 Jahren nach Ende der Quarantäne stellen.

Die Jahresfrist richtet sich dabei nach dem Zeitraum Ihrer Absonderung bzw. Ihres Tätigkeitsverbotes, bzw. der Absonderung oder des Tätigkeitsverbotes Ihres Arbeitnehmers.Nach Ablauf der Frist haben Sie keinen Anspruch mehr auf die Entschädigung des Verdienstausfalles.

Als Beispiel: Ihre Arbeitnehmerin oder Ihr Arbeitnehmer war in der Zeit vom 10.02.2022 bis zum 20.02.2022 in Absonderung. Sie stellen Ihren Antrag im April 2024. Die Zweijahresfrist wäre somit abgelaufen und eine Entschädigung nicht mehr möglich. Um den vollen Anspruch geltend zu machen, müssten Sie Ihren Antrag also bis zum 09.02.2024 stellen. Im Falle einer Antragstellung über das Fachverfahren ifsg-online.de erhalten Sie ggf. einen entsprechenden Hinweis im Falle der Verfristung.

Bearbeitungsdauer

Bitte haben Sie Verständnis, dass die Antragsbearbeitung je nach aufkommen und Behörde variiert. So kann es leider durchaus vorkommen, dass die Bearbeitung Ihres Antrages bis zu 12 Monate oder länger dauern kann.

Die Anträge werden in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet.

Rechtsbehelf

Sollten Sie mit der Entscheidung der Behörde nicht zufrieden sein, können sie zunächst versuchen dieser Ihre Gründe und Bedenken mitzuteilen. Die Behörde wird Ihr Anliegen dann überprüfen.

Falls die Behörde an Ihrer Entscheidung festhält, haben Sie die Möglichkeit innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift Klage zu erheben. In einigen Bundesländern ist der Widerspruch einzulegen.

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)