Öffentliche Einrichtungen - Nutzung für private Zwecke
Wenn Sie als Bürger/in oder Gewerbetreibende/r öffentliche Einrichtungen wie Gemeindesaal, Stadthalle, Schulen, Schulsportanlagen usw. für private Zwecke nutzen möchten, benötigen Sie die Zustimmung der zuständigen Verwaltung.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an den kommunalen Träger der jeweiligen öffentlichen Einrichtung (Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung). Ist Ihnen der Träger nicht bekannt, kann Ihnen sicherlich Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung Auskunft geben.
Zuständige Stellen
Ansprechpartner
- Twist (Einheitsgemeinde):
- Allgemeinbildende Schulen: Aufnahme - Gymnasium
- An der Oberschule anmelden
- Einschulung eines Kindes in die Grundschule
- Freizeitflächen und -einrichtungen kommunal
- Ganztagsschulen
- Kind an einer Hauptschule anmelden
- Kind an einer Realschule anmelden
- Kommunale Sportstätten
- Musikschule
- Öffentliche Einrichtungen - Nutzung für private Zwecke
- Sportförderung kommunal
- Volkshochschule
- Wahlen
Was sollte ich noch wissen?
Bei Einrichtungen, deren Träger keine Kommune, sondern z.B. ein Verein ist (Vereinssportanlagen), ist dieser für Ihr Anliegen zuständig.
Sie haben eine allgemeine übergeordnete Frage oder der örtliche Ansprechpartner konnte Ihr Anliegen nicht bearbeiten? Dann können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner des Landes Niedersachsen wenden:



