Negativbescheinigung über die Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens Erteilung
Mit einer Negativbescheinigung über die Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens können Sie gegenüber anderen Stellen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen. Das Insolvenzgericht prüft hierzu, ob ein Insolvenzantrag gestellt, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde und erteilt daraufhin eine Bescheinigung. Die Negativbescheinigung können Sie grundsätzlich auch über eine dritte Person beantragen. Das Insolvenzgericht prüft dann zusätzlich, ob Sie ein berechtigtes Interesse an der Auskunft haben. Dem Gericht ist daher bei Antragstellung ein berechtigtes Interesse (gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise) darzulegen.
formloser Antrag
Erfolgt die Beantragung in Vertretung oder Vollmacht, sind geeignete Nachweise vorzulegen, die die Vertretungsbefugnis oder vorliegende Bevollmächtigung darlegen
Sofern eine Bescheinigung über eine dritte Person erteilt werden soll, sind gegebenenfalls Unterlagen einzureichen, die das berechtigte Interesse der antragstellenden Person belegen
Die Erteilung einer Negativbescheinigung ist grundsätzlich nicht an Voraussetzungen geknüpft.
Lediglich im Fall, dass Sie eine Negativbescheinigung über eine dritte Person erhalten wollen, müssen Sie ein berechtigtes Interesse haben.
Die Negativbescheinigung können Sie schriftlich bei dem für Sie zuständigen Insolvenzgericht mit den erforderlichen Unterlagen beantragen.
Nutzen Sie gegebenenfalls die verfügbaren Formulare des Insolvenzgerichts.
Wenn die Erteilung der Negativbescheinigung abgelehnt wird, kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit nach § 23 GVG beantragt werden.
Niedersächsisches Justizministerium
05.08.2024
Insolvenzgerichte am Amtsgericht