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Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz wegen Kinderbetreuung beantragen


Erwerbstätige Sorgeberechtigte haben einen Anspruch auf Entschädigung ihres Verdienstausfalls, wenn Schulen oder KiTas aus Infektionsgründen geschlossen wurden und sie die Betreuung ihres Kindes oder ihrer Kinder selbst sicherstellen. Kinder dürfen das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für behinderte Kinder gilt diese Altersbeschränkung nicht. Der Anspruch gilt auch für Pflegekinder.

Die Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.

Die Entschädigung wird maximal für eine Schließzeit von 6 Wochen gewährt. Sie beträgt 67% Ihres Nettoverdienstes, für einen vollen Monat höchstens 2.016 Euro.

Wenn die Einrichtung wegen Ferien ohnehin schließen würde, gilt diese Regelung grundsätzlich nicht.

Sofern Sie mit einer Horteinrichtung einen Betreuungsvertrag abgeschlossen haben, besteht auch während der Schulferien ein Anspruch auf Entschädigung.

Bevor Sie diese Entschädigung erhalten, müssen Sie alle anderweitigen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten ausschöpfen. Das sind z.B. Kinderbetreuung durch Familienangehörige oder Freunde, Homeoffice, Abbau von Zeitguthaben oder Urlaub.

Eine Betreuung durch sogenannte „Risikogruppen“ ist zu vermeiden. Hierzu zählen vor allem ältere oder Personen mit Vorerkrankungen.

Bei Kurzarbeit besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gilt:

Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin zahlt Ihnen die Entschädigung für die Dauer der Schließzeit, längstens für 6 Wochen. Dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin werden die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet.

Deshalb informieren Sie Ihren Arbeitergeber oder Ihre Arbeitgeberin unverzüglich über Ihre Kinderbetreuungssituation, damit diese eine Entschädigung beantragen können. Falls Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin (insbesondere kleinere Unternehmen) nicht in Vorleistungen gehen können, können Vorschüsse in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages beantragt werden.

In Ausnahmefällen können Sie den Antrag auf Entschädigung selbst einreichen.

Für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gilt:

Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten für die Dauer der Schließzeit, längstens für 6 Wochen (Vorleistung) auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstatten lassen.

Die Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Ihnen ebenfalls erstattet werden.

Sie können auch einen Vorschuss beantragen.

Für Selbstständige gilt:

Sie erhalten die Erstattung direkt von der zuständigen Behörde.

Für die Berechnung des Verdienstausfalls wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch 12 geteilt.

Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Sie sich ebenfalls erstatten lassen.

Sie können auch einen Vorschuss beantragen.

Für Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen gilt:

Anders als bei den Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt.

Das Entschädigungsverfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Arbeitgeber, Arbeitgeberinnen und Selbstständige reichen Anträge ein, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können nur in Ausnahmefällen Anträge stellen.

Die Auszahlung wird durch die zuständige Behörde angewiesen und erfolgt direkt auf die vom Antragsteller oder von der Antragstellerin angegebene Kontoverbindung. Hierüber erhalten die Antragstellenden einen Bescheid.

Zuständig in Niedersachsen, Hessen und Baden-Württemberg sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. In den übrigen Bundesländern die entsprechenden Landesbehörden.

Eltern haben Anspruch auf Entschädigung ihres Verdienstausfalls wegen Kinderbetreuung, wenn:

  • Sie Ihr Kind/ Ihre Kinder aufgrund der Schließung einer Betreuungseinrichtung oder Schule durch Behörden selbst betreuen
  • und Ihr Kind jünger als 12 Jahre alt ist oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist,
  • und Sie einen Verdienstausfall haben,
  • und Sie für dieses Kind sorgeberechtigt sind,
  • und Sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben;
  • der Bundestag die Epidemische Lage von nationaler Tragweite beschlossen hat
  • Es stehen keine zusätzlichen Kinderkrankentage nach dem SGB V zur Verfügung.

Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen:

Antrag (diesen stellt Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin für Sie online)

Die Antragstellung kann online über ifsg-online.de oder per Papierantrag erfolgen. In einigen Bundesländern ist jedoch die elektronische Antragsstellung Pflicht. Informieren Sie sich auf der Seite Ihres Bundeslandes, welche Regelungen dort gelten.

Je nach dem, ob Sie selbstständig, Arbeitgeberin, Arbeitgeber oder Arbeitnehmende sind, benötigen Sie folgende Unterlagen:

Bei Selbstständigen

  • Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres
  • Nachweis zur Sozialversicherung
  • Falls die Kinder gesetzlich versichert sind, einen Nachweis der Krankenkasse, dass Sie keine Kinderkranktage in Anspruch genommen haben, bzw. dass Sie die zusätzlichen Kinderkranktage bereits aufgebraucht haben.
  • Ggf. eine Bestätigung der Einrichtung über die Schließung bzw. falls eine Absonderung schriftlich angeordnet wurde, den entsprechenden Bescheid
  • Eine Bestätigung von Ihnen und ggf. dem anderen sorgeberechtigten Elternteil, dass Sie keinen Urlaub aus dem Vorjahr sowie keine Überstunden mehr vorhanden sind.

Bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern

  • Statt dem Einkommensteuerbescheid die Lohnnachweise der 2 Monate vor Verdienstausfall je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer, sowie für die Monate, für die die Erstattung geltend gemacht wird

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

  • Lohnnachweise der 2 Monate vor Verdienstausfall und für die Monate, für die die Entschädigung geltend gemacht wird.

Gegebenenfalls weitere Dokumente:

  • Falls verfügbar: Nachweis über die behördlich angeordnete Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen, Nachweis über Quarantäne des Kindes, Nachweise über die besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, bspw. ein Behindertenausweis
  • Falls Sie diesen Antrag im Auftrag eines Unternehmens oder eines Selbstständigen stellen (z.B. als Steuerberater): Vollmacht.
  • Falls erforderlich, werden weitere Nachweise im Rahmen der Bearbeitung durch die zuständigen Stellen angefordert.

Keine

Antragsfrist: 2 Jahre
Ein Anspruch besteht frühestens ab dem 30.03.2020 bis zum 23.09.2022 oder erneutem Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anträge müssen Sie innerhalb von 2 Jahren nach Ende der notwendigen Kinderbetreuung stellen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass die Antragsbearbeitung je nach Aufkommen und Behörde variiert. So kann es leider durchaus vorkommen, dass die Bearbeitung Ihres Antrages bis zu 12 Monate oder länger dauern kann.

Die Anträge werden in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet.

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Sollten Sie mit der Entscheidung der Behörde nicht zufrieden sein, können sie zunächst versuchen, dieser Ihre Gründe und Bedenken mitzuteilen. Die Behörde wird Ihr Anliegen dann überprüfen.

Falls die Behörde an Ihrer Entscheidung festhält, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift Klage zu erheben. In einigen Bundesländern ist der Widerspruch einzulegen.

  • Bitte achten Sie auf die Vollständigkeit Ihrer Angaben.
  • Falsche und unrichtige Angaben können zu einer Rückforderung der gezahlten Entschädigung führen.
  • Bitte denken Sie daran, die Entschädigungsleistung in den Abrechnungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszuweisen bzw. nach Erhalt der Entschädigung entsprechend zu korrigieren. Dies hat vor allem steuerrechtliche Gründe.

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Zuständige Stellen


Landkreis Emsland - Fachbereich Gesundheit
Adresse: Ordeniederung 1 , 49716 Meppen
Fahrplan
Postanschrift: Postfach 15 62 , 49705 Meppen
Fahrplan
Telefon: 05931 44-0
Fax: 05931 44-3621
Öffnungszeiten:

Mo. - Do. 08:30 - 12:30 Uhr u. 14:30 - 16:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr

Verkehrsanbindung:
Haltestelle Haltestelle Kreishaus
Bus: 993
Gebäudezugänge
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)