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Ihr ausgewählter Ort: Salzbergen (484...)

Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Unterhaltssicherung für Wehrdienstleistende und ihre Familienangehörigen Gewährung


Freiwillig Wehrdienst Leistenden (FWDL) werden auf Antrag Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) gewährt. Unter bestimmten Voraussetzungen werden ihnen die Aufwendungen für Miete, Darlehenszinsen und Betriebskosten für den selbstgenutzten Wohnraum erstattet.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Bundeswehr.


Für freiwillige Wehrdienstleistende können u. a. folgende Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) gewährt werden:

  • Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum nach § 13 USG
  • Wirtschaftsbeihilfe nach § 14 USG
  • Leistungen für Angehörige im gemeinsamen Haushalt nach § 17 USG
  • Leistung für die Erstausstattung bei Geburt nach § 18 USG
  • Besondere Zuwendung nach § 19 USG
  • Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 20 USG
  • Überbrückungszuschuss nach § 21 USG
  • Leistungen an nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige nach § 22 USG
  • Sonstige Leistungen nach § 15 USG

Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) werden auf Antrag gewährt. Das Antragsrecht endet mit Ablauf des dritten Monats nach Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes. Ausnahmen für längere Antragsfristen gelten ggf. zu § 13 USG und § 22 USG.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw).

Zuständige Stellen


PA 1.2

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)