Baugenehmigung Erteilung
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Emsland
Welche Unterlagen werden benötigt?
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Verfahrensablauf
Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Salzbergen
Die Antragsunterlagen sind bei der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Emsland (Anschrift: Landkreis Emsland, Postfach 15 62, 49705 Meppen) einzureichen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
Geltungsdauer: 3 Jahreab dem Tag der Erteilung
Anträge / Formulare
Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.
Baubeschreibung
DownloadBeiblatt zum Bauantrag
DownloadBetriebsbeschreibung
DownloadBetriebsbeschreibung Anlage1 Flächenliste
DownloadBetriebsbeschreibung Anlage2 Wirtschaftsdüngerlager
DownloadBetriebsbeschreibung Anlage3 Gebäude
DownloadBetriebsbeschreibung Betriebsentwicklung (planungsrechtliche Prüfung)
DownloadErhebungsbogen Anlage A zum Qualifizierten Flächennachweis
DownloadErhebungsbogen Anlage B Angaben zum vorhandenen Tierbestand
DownloadErhebungsbogen Anlage C Angaben zu den Einzelflächen
DownloadErhebungsbogen Anlage D Erklärung zur Unterfußdüngung
DownloadErhebungsbogen Anlage E Rahmfuttererklärung
DownloadErhebungsbogen Anlage F Angaben zur Wirtschaftsdüngerlagerung
DownloadErhebungsbogen Anlage G Einwilligungserklärung gem. § 4 Abs. 2 NDSG
DownloadErhebungsbogen Anlage H Hinweise
DownloadErhebungsbogen Übersicht d. erforderlichen Unterlagen
DownloadMerkblatt für Bauherren (Grundstücksentwässerung)
DownloadTechnische Anschlussbedingungen Brandmeldeanlagen
DownloadTechnische Anschlussbedingungen Brandmeldeanlagen (Anhang)
DownloadAnlage 1: Abbruchanzeige gem. § 60 Abs. 3 NBauO - (Niedersachsen)
Download als PDFDownload als PDF2Anlage 2: Mitteilung gem. § 62 NBauO - (Niedersachsen)
Download als PDFDownload als PDF2Anlage 3: Bauantrag gem. § 63 bzw. § 64 NBauO - (Niedersachsen)
Download als PDFDownload als PDF2Anlage 4: Abweichungs- / Ausnahme- / Befreiungsantrag gem. § 66 NBauO - (Niedersachsen)
Download als PDFDownload als PDF2Anlage 5: Bauvoranfrage gem. § 73 NBauO - (Niedersachsen)
Download als PDFDownload als PDF2Nachbarzustimmung gemäß § 68 Abs. 4 NBauO - (Niedersachsen)
Download als PDFDownload als PDF2Erläuterungsbericht zum vorbeugenden Brandschutz gem. § 11 BauVorlVO - (Niedersachsen)
Download als PDFDownload als PDF2
Was sollte ich noch wissen?
Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Zuständige Stellen
Landkreis Emsland - Fachbereich Hochbau
Fahrplan
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Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
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