Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen Anzeige
Wer eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen will, hat dies der am Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
Welche Unterlagen werden benötigt?
- vollständiger Name des Betreibers
- Kopie der Erlaubnis zur Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen,
- falls Personen als Stellvertretung des Betreibers eingesetzt werden sollen
- Vor- und Nachnamen und
- Kopie der Stellvertretungserlaubnis
- das der Erlaubnis zugrunde liegende Betriebskonzept,
- das auf die jeweilige Veranstaltung bezogene Veranstaltungskonzept,
- Ort und Zeit der Veranstaltung,
- vollständige Name des Eigentümers der für die Veranstaltung genutzten Gebäude, Räume oder sonstigen ortsfesten oder mobilen Anlagen sowie dessen Einverständnis,
- die zum Nachweis der Mindestanforderungen erforderlichen Unterlagen über die Beschaffenheit der zum Prostitutionsgewerbe genutzten Anlage,
- Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die bei der Veranstaltung voraussichtlich tätig werden, und
- Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen
Voraussetzungen
Die Prostitutionsveranstaltung muss vor Ort durch den Betreiber oder durch die in der Anzeige als Stellvertretung benannten Personen geleitet werden.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren ergibt sich nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 70,00 EUR an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige ist 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu erstatten.
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG
Download als PDFDownload als PDF2Anzeige über eine Prostitutionsveranstaltung nach § 20 ProstSchG
Download als PDFDownload als PDF2Hinweise an Prostitutionsgewerbetreibende
Download als PDFDownload als PDF2
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Zuständige Stellen
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Fahrplan
Fahrplan
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung