Fundmeldung von archäologischen Überresten
Der Fund von archäologisch bedeutsamen Gegenständen ist anzeigepflichtig. So könnten immer mal wieder antike Münzen, Keramikscherben, Feuersteinabschläge, historische Metallreste u.ä. in der Erde oder im Wasser gefunden werden.
Rechtsgrundlage
§ 14 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG)
Welche Unterlagen werden benötigt?
Soweit weitere Unterlagen erforderlich sind, stimmen Sie dies direkt mit der unteren Denkmalbehörde ab.
Voraussetzungen
Die/Der Antragsteller/in muss Gewähr dafür bieten, dass er oder sie Funde ordnungsgemäß meldet und mit ihnen ordnungsgemäß umgeht. Dafür ist eine theoretische Schulung beim Landesamt für Denkmalpflege und eine praktische Übung erforderlich.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Verfahrensablauf
Der Fund ist an das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege oder an die untere Denkmalschutzbehörde des Fundortes oder die Gemeinde zu richten.
Fristen
Anzeigefrist: 4 TageDie Anzeige muss spätestens vier Werktage nach Entdeckung des Fundes ausgebracht werden.
Druckformulare / Merkblätter
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Was sollte ich noch wissen?
An wen muss ich mich wenden?
An das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege oder an die untere Denkmalschutzbehörde des Fundortes oder die Gemeinde.
Zuständige Stellen
Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege
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