Familienname Änderung
Sofern eine Änderung des Nachnamens außerhalb der Regelungen des bürgerlichen Rechts (also nicht z. B. bei Eheschließung oder –scheidung) gewünscht ist, muss diese als öffentlich-rechtliche Namensänderung bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
- Antrag mit
- der Darlegung der wichtigen Gründe
- einer Erklärung darüber, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher zuständigen Stelle
- einer Erklärung darüber, dass dem Antragsteller/der Antragstellerin bekannt ist, dass die Namensänderung bzw. die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist
- Nachweis, dass der/die Antragsteller/-in entweder Deutsche/r im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder staatenlos, heimatloser Ausländer, ausländischer Flüchtling, Asylberechtigter ist, z.B.
- Auszug aus dem Familienregister,
- beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch,
- Staatsangehörigkeitsausweis,
- Reisepass, Reiseausweis, Personalausweis oder Kinderausweis
- beglaubigte Abschrift des Geburteneintrags für den Antragsteller/die Antragstellerin sowie für alle Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll; die Urkunden müssen neueren Datums sein.
- Falls die antragstellende Person verheiratet ist oder war, die Heiratsurkunde bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch.
- Bei einer Namensänderung aus familienrechtlichen Gründen ist auch eine beglaubigte Ablichtung aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch oder der Familienbuchauszug der Familie vorzulegen, deren Namen der/die Antragsteller/-in anzunehmen wünscht.
- für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben:
- Führungszeugnis (Beleg-Art O)
Die Unterlagen sollten jeweils im Original eingereicht werden. Alle Antragsunterlagen verbleiben grundsätzlich bei der zuständigen Stelle. Die vorgelegten Originalunterlagen werden nach erfolgter Beglaubigung der Kopien zurückgegeben.
Im Einzelfall können zur Antragsbearbeitung weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich werden. Informationen dazu erteilt die zuständige Stelle.
- Deutsche/r im Sinne im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte
- Vorliegen eines wichtigen Grundes, welcher im Antrag ausführlich dazulegen ist
Bei folgenden Änderungsgründen gelten weitere Anforderungen, die in der jeweiligen Leistung enthalten sind:
- Erklärung von Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlingen
- Erklärung zur Namensführung von Ehegatten
- Erklärung zur Namensführung von Lebenspartnern
- nachträgliche Erklärung eines gemeinsamen Familiennamens
- Wiederannahme des Geburtsnamens
- Änderung des Familiennamens eines Kindes
Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller/die Antragstellerin.
Für eine beschränkt geschäftsfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag (Vater, Mutter, Vormund, Betreuer). Ein Vormund oder Betreuer/-in bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und der Nachweis über das Ergebnis der vormundschaftsgerichtlichen Anhörung des Antragstellers/der Antragstellerin sind dem Antrag beizufügen.
Weitere Fragen zum Antrag beantwortet die zuständige Stelle.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.