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Ihr ausgewählter Ort: Rhede (Ems) (268...)

Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Rehabilitierung von SED-Opfern: Bestätigung - von Versorgungsansprüchen


Haben Sie durch eine ungerechtfertige Freiheitsentziehung oder eine andere hoheitliche Maßnahme, die der politischen Verfolgung gedient hat eine gesundheitliche Schädigung erlitten? Dann können Sie aufgrund der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung erhalten.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie, die für Ihren Wohnort zuständig ist.

Zuständige Stellen

Dienstgebäude Moslestraße 3

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Oldenburg
Adresse: Moslestraße 3, 26122 Oldenburg (Oldenburg)
Fahrplan
Telefon: 0441 2229-0
Fax: 0441 2229-3270
Öffnungszeiten:

Montag 09:00 - 12:00 Uhr

Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr 

Hinweis: nach vorheriger telefonischer Vereinbarung ist eine Terminvereinbarung außerhalb dieser Zeiten möglich

Verkehrsanbindung:
Haltestelle Bushaltestellen "Lappan" oder "Stadtmuseum"
Parkplätze:
Parkplatz: Anzahl: 2, Gebühren: unbekannt
Behindertenparkplatz: Anzahl: 2, Gebühren: unbekannt
Gebäudezugänge
rollstuhlgerecht
Beschreibung:

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Oldenburg - ist entstanden durch die Auflösung des Versorgungsamtes Oldenburg. Wir sind zuständig für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und der Nachteilsausgleiche nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Das in der Außenstelle Oldenburg angesiedelte Integrationsamt ist im Bereich Weser-Ems zuständig für den besonderen Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen und der Gewährung finanzieller Leistungen aus der Ausgleichsabgabe.

Im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts erfolgt die Kriegsopferversorgung für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und im Rahmen der Anhanggesetze werden Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), Zivildienstgesetz (ZDG), Infektionsschutzgesetz (IfSG), Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) und dem Häftlingshilfegesetz (HHG) gewährt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • bei schriftlicher Abgabe des Antrags: Geburtsurkunde
  • bei persönlicher Abgabe des Antrages Personalausweis oder Reisepass
  • Meldebestätigung
  • ggf. in Ihrem Besitz befindliche medizinische Unterlagen (z.B.Gutachten )
  • ggf. Vollmacht, Betreuerausweis oder Bestallungsurkunde
  • Angaben zu weiteren benötigten Unterlagen entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Antragsvordruck

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Grundsätzlich wird Versorgung ab Antragstellung gewährt. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Rehabilitierungsbeschlusses der zuständigen Rehabilitierungsbehörde in den neuen Bundesländern.
Entsprechende Anträge können dort bis zum 31.12.2019 gestellt werden.

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)