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Ihr ausgewählter Ort: Rhede (Ems) (268...)

Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Lastenausgleich für Vertriebene, Spätaussiedler und Übersiedler


Sie sind als Vertriebene oder Spätaussiedler aus den deutschen Ostgebieten, den Ostblockstaaten oder als Übersiedler in die Bundesrepublik Deutschland gelangt. Für Vermögensschäden oder für den Verlust der beruflichen Existenz, die Ihnen in der Folge des 2. Weltkriegs entstanden sind, konnten Sie eine Lastenausgleichsentschädigung beantragen. Die Frist zur Einreichung von Anträgen auf Lastenausgleichsleistungen ist jedoch am 31.12.1995 abgelaufen. Am  31.12.1999 endete auch die Antragsfrist für die Gewährung von Kriegsschadensrente.

Nach dem Lastenausgleichsgesetzstanden den Geschädigten, die ihre Anträge fristgerecht eingereicht hatten, insbesondere folgende Leistungen zu:

  • Hauptentschädigung für den entstandenen Vermögensschaden.
  • Kriegsschadenrente für den entstandenen Existenz- oder Vermögensverlust.

Voraussetzungen

  • Sie müssen grundsätzlich am 01.01.1993 Ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
  • Sie müssen grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit haben.
  • Sie müssen in der Folge der Kriegsereignisse einen Vermögensschaden erlitten oder Ihre berufliche Existenz verloren haben.
  • Sie müssen bis zum 31.12.1995 (bei KSR bis zum 31.12.1999) einen Antrag gestellt haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Den Vermögensschaden oder den Verlust der beruflichen Existenz mussten Sie durch Unterlagen oder durch glaubhafte Zeugenaussagen beweisen.

Welche Gebühren fallen an?

keine

Verfahrensablauf

Eine Beantragung ist nicht mehr möglich.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Anträge auf Lastenausgleichsleistungen: am 31.12.1995 abgelaufen
  • Antragsfrist für die Gewährung von Kriegsschadensrenten: am 31.12.1999 abgelaufen

Was sollte ich noch wissen?

  • Wenn Ihre im Lastenausgleich entschädigten Verluste nach dem 31.12.1989 ganz oder teilweise ausgeglichen werden (Rückgabe von Vermögenswerten, Herausgabe von Veräußerungserlösen, Wiederherstellung der vollständigen Verfügungsgewalt sowie Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz, dem Ausgleichsleistungsgesetz oder dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz), müssen Sie die zu viel gewährten Lastenausgleichsleistungen zurückerstatten.
  • Rückzahlungspflichtig sind grundsätzlich:
    • die Empfänger von Ausgleichsleistungen,
    • deren Erben oder weitere Erben
    • sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen die Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben (Gesamtrechtsnachfolger).
  • Rückforderung: der wegen Schadensausgleich zu viel gezahlte Grundbetrag der Hauptentschädigung zuzüglich des gezahlten Zinszuschlages

Weiterführende Informationen

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)