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Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Verbraucherinformationsgesetz


Das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), kurz Verbraucherinformationsgesetz,  ist am 1. Mai 2008 in Kraft getreten. Seitdem sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder grundsätzlich verpflichtet, dem Verbraucher Anspruch auf Informationen zu gewähren. Dieser Informationsanspruch ist durch die Novelle des Gesetzes seit September 2012 ausgeweitet worden. Künftig können Verbraucher nicht allein Informationen erhalten über Lebensmittel, Futtermittel und Bedarfsgegenstände, Kosmetika oder Wein, sondern auch über technische Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes, wie beispielsweise Haushaltsgeräte, Möbel oder Heimwerkerartikel.

Die Informationen werden auf Antrag von der zuständigen Stelle erteilt, der Antrag sollte Namen und Anschrift des Antragstellers, sowie konkrete Angaben zur Fragestellung enthalten. Die Ablehnung von Großanträgen ist nach § 4 Abs. 3 VIG möglich.

Der Anspruch auf Erhalt von Informationen für Jedermann umfasst dabei:

  • nicht zulässige Abweichungen gegen das Lebensmittel- und das Futtermittelrecht,
  • Gefahren/Risiken, die von Erzeugnissen oder Verbraucherprodukten für Verbraucher ausgehen,
  • Zugang zu Daten über die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie ihre Beschaffenheit,
  • Kennzeichnung, Herkunft, Verwendung, Herstellen und Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
  • Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren
  • Überwachungsmaßnahmen, Auswerten dieser Tätigkeiten, Statistiken über Verstöße.

Der Anspruch auf Informationsgewährung ist zu erfüllen, sofern keine Ausschluss- oder Beschränkungsgründe, die sich insbesondere aus § 3 VIG ergeben können, vorliegen.

Das VIG beinhaltet daneben auch die Möglichkeit der aktiven Verbraucherinformation ohne einen Antrag von Seiten der zuständigen Stelle.
Mit der Ergänzung des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) werden alle Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen durch die zuständige Stelle veröffentlicht.

Die veröffentlichten Daten müssen abgesichert sein: Deshalb darf eine Veröffentlichung nur erfolgen, wenn zwei unabhängige Analyseergebnisse akkreditierter Laboratorien vorliegen. Auch alle sonstigen Verstöße, zum Beispiel gegen Hygienevorschriften, werden veröffentlicht, wenn ein Bußgeld von mindestens 350,00 Euro zu erwarten ist.

Bei der aktiven Veröffentlichung gilt: Betroffene Unternehmen sind grundsätzlich vorher anzuhören. Ausnahmen sind nur bei Gefahr im Verzug gestattet.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Verbraucheranfragen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250,00 Euro sind kostenfrei.

Liegt ein Rechtsverstoß bei einem Unternehmen vor, sind die Anfragen bis zu einem Betrag von 1.000,00 Euro gratis.

Im Übrigen besteht volle Kostenpflicht. Vor der Erhebung von Kosten soll der Antragsteller über dessen voraussichtliche Höhe informiert werden. Er hat das Recht, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsbehelf

Widerspruch und Anfechtungsklage haben bei Auskunftsbegehren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) keine aufschiebende Wirkung.

Druckformulare / Merkblätter

Beachtet werden sollte, dass sich aus dem formlosen Antrag die gewünschte Auskunft/Information möglichst klar und eindeutig ergibt.

Ein Antrag sollte enthalten:

  • konkrete Bezeichnung des Produkts (z. B. Bleibelastung in Spielzeugpuppen der Marke XY);
  • konkreter Zeitraum (z. B. Untersuchungsergebnisse für ein bestimmtes Produkt aus einer bestimmten Zeit;
  • werden Herstellerangaben benötigt?;
  • räumliche Begrenzung (z. B. Einschränkung auf Produkte in bestimmten Lebensmittelmärkten).

Sofern der Antrag dies nicht zweifellos erkennen lässt, ist eine Präzisierung erforderlich, so dass sich die Bearbeitungszeit verlängern kann.

Was sollte ich noch wissen?

Sollten Belange Dritter durch den Antrag betroffen sein, werden die Betroffenen angehört und können Stellung nehmen.
Die Entscheidungsfristen für die zuständige Stelle verlängern sich dadurch um einen weiteren Monat. Dadurch können sich die Bearbeitungszeiten verlängern.

Anhörungen können auch kurzfristig und mündlich erfolgen. Bei Rechtsverstößen und in anderen besonders dringlichen Fällen kann von der zuständigen Stelle sogar ganz von einer Anhörung abgesehen werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt

  • beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der Region Hannover und dem Zweckverband Veterinäramt JadeWeser
  • beim  Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
  • beim Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung (ML)
  • beim jeweiligen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt

Um einschätzen zu können, welche Stelle der richtige Ansprechpartner für eine Anfrage nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) ist, sind im Internet auf der entsprechenden Website die auf das VIG bezogenen Aufgaben dieser Stellen benannt.

Zuständige Stellen


Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
Adresse: Röverskamp 5, 26203 Wardenburg
Fahrplan
Postanschrift: Postfach 39 49, 26029 Oldenburg (Oldenburg)
Fahrplan
Adresse: Ordeniederung 1 , 49716 Meppen
Postanschrift: Postfach 15 62 , 49705 Meppen
Telefon: 05931 44-0
Fax: 05931 44-3621
Verkehrsanbindung:
Haltestelle Haltestelle Kreishaus
Bus: 993
Gebäudezugänge
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)