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Unterhaltssicherung für Wehrdienstleistende und ihre Familienangehörigen Gewährung


Freiwillig Wehrdienst Leistenden (FWDL) werden auf Antrag Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) gewährt. Unter bestimmten Voraussetzungen werden ihnen die Aufwendungen für Miete, Darlehenszinsen und Betriebskosten für den selbstgenutzten Wohnraum erstattet.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Bundeswehr.


Für freiwillige Wehrdienstleistende können u. a. folgende Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) gewährt werden:

  • Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum nach § 13 USG
  • Wirtschaftsbeihilfe nach § 14 USG
  • Leistungen für Angehörige im gemeinsamen Haushalt nach § 17 USG
  • Leistung für die Erstausstattung bei Geburt nach § 18 USG
  • Besondere Zuwendung nach § 19 USG
  • Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 20 USG
  • Überbrückungszuschuss nach § 21 USG
  • Leistungen an nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige nach § 22 USG
  • Sonstige Leistungen nach § 15 USG

Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) werden auf Antrag gewährt. Das Antragsrecht endet mit Ablauf des dritten Monats nach Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes. Ausnahmen für längere Antragsfristen gelten ggf. zu § 13 USG und § 22 USG.

Die Zuständigkeit liegt beim Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw).

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es fallen keine Gebühren an.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Zuständige Stellen


PA 1.2

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)