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Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Förderung von hauptberuflichen Fachkräften für anerkannte Betreuungsvereine


Das Land Niedersachsen gewährt Zuwendungen für die von den anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) wahrzunehmenden Aufgaben (Querschnittsaufgaben) aufgrund des § 4 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR) und nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO).

Gegenstand der Förderung sind die von anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 BtOG wahrzunehmenden Aufgaben. Antragsberechtigt sind die in Niedersachsen anerkannten und tätigen Betreuungsvereine.

An wen muss ich mich wenden?

Landesbetreuungsstelle
bei dem Oberlandesgericht Oldenburg
Richard-Wagner-Platz 1,
26135 Oldenburg

 OLGOL-Landesbetreuungsstelle@justiz.niedersachsen.de

Zuständige Stellen


Oberlandesgericht Oldenburg
Adresse: Richard-Wagner-Platz 1 1, 26135 Oldenburg (Oldenburg)
Fahrplan
Telefon: 0441 220-0

Voraussetzungen

Betreuungsvereine haben für die Förderung folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Der Tätigkeitsbereich des Betreuungsvereins muss sich in Niedersachsen befinden.
  • Der Wirkungskreis der Querschnittsarbeit des Betreuungsvereins muss mit der örtlichen Betreuungsbehörde abgestimmt sein. Es können mehrere Betreuungsvereine in einem Wirkungskreis nebeneinander gefördert werden. Ein Betreuungsverein kann einen Wirkungskreis haben, der sich auf die Zuständigkeit mehrerer örtlicher Betreuungsbehörden erstreckt.
  • Der Betreuungsverein hat eine Personalausstattung zu gewährleisten, die für eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 BtOG erforderlich ist. Dazu gehören eine hauptberuflich als Vollzeit oder Teilzeitkraft angestellte Leitung und weitere hauptberuflich voll- oder teilzeitbeschäftigte und/oder ehrenamtlich beschäftigte geeignete Fachkräfte.

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

Die Höhe des Zuschusses für die Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben beträgt derzeit bis zu 30.000,00 € im Jahr.

Der Höchstbetrag wird gewährt, wenn durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betreuungsvereins

Querschnittsarbeit im Umfang von mindestens 13 Wochenstunden geleistet wird. Bei einem geringeren Umfang der Querschnittsarbeit wird die Förderung anteilig gewährt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Höchstbetrag wird gewährt, wenn durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betreuungsvereins Querschnittsarbeit im Umfang von mindestens 13 Wochenstunden geleistet wird. Bei einem geringeren Umfang der Querschnittsarbeit wird die Förderung anteilig gewährt.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • die Darstellung, wie die Querschnittsarbeit gemäß § 15 BtOG geleistet wird,
  • die Höhe der beantragten Landeszuwendung,
  • einen Finanzierungsplan,
  • die Darstellung des Wirkungskreises des Betreuungsvereins,
  • eine Erklärung über einen etwaigen Vorsteuerabzug.

Folgende Anlagen sind erforderlich:

  • aktueller Nachweis der Gemeinnützigkeit
  • Stellungnahme der örtlichen Betreuungsbehörde
  • ausgefüllte Personalübersicht
  • bei Fördergemeinschaften: Vereinbarung zwischen den beteiligten Betreuungsvereinen

Verfahrensablauf

Nach Prüfung der Antragsunterlagen wird die Zuwendung bewilligt und nach Eingang einer Mittelanforderung durch den Betreuungsverein in monatlichen Teilbeträgen ausgekehrt.

Die Landesbetreuungsstelle überwacht die Verwendung der Zuschüsse.

Der entsprechende Verwendungsnachweis ist als Anlage zum jährlichen Tätigkeitsbericht jeweils bis zum 30. Juni des auf die Förderung folgenden Jahres einzureichen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag für das Förderungsjahr 2025 muss der Bewilligungsbehörde bis zum 30.04.2025 vorliegen. Der

Antrag für das Förderungsjahr 2026 muss bis zum 30.09.2025 gestellt werden. Der Antrag ist an die Landesbetreuungsstelle bei dem Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) zu richten.

Rechtsbehelf

Gegen den Zuwendungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)