Anzeige eines Gaststättenbetriebes
- Wer einen Gaststättenbetrieb führen möchte, muss dies, auch wenn dieser nur für kurze Zeit geführt werden soll, der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anzeigen.
- Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle, für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.
- Ein Gaststättenbetrieb liegt auch dann vor, wenn das Angebot von zubereiteten Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle gewerbsmäßig als Nebenbetrieb - z.B. als ergänzendes Angebot einer Bäckerei, Fleischerei, etc. - oder als Anreiz zum Konsum erfolgt.
An wen muss ich mich wenden?
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Zuständige Stellen
Gemeinde Rhede (Ems) - Ordnungsamt/Gewerbe/Feuerwehrwesen
Fahrplan
Fahrplan
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Abweichende Öffnungszeiten Sozialamt
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag geschlossen
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18:00 Uhr
Freitag geschlossen
Empfänger: Gemeinde Rhede (Ems)
Bank: Emsländische Volksbank
IBAN: DE08266614940000164300
Empfänger: Gemeinde Rhede (Ems)
Bank: Sparkasse Emsland
IBAN: DE06266500010017000019
SEPA-Lastschrift, Überweisung, Barzahlung, Paypal, SEPA-Überweisung
Ansprechpartner
- Rhede (Ems):
- Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis im Reisegewerbe
- Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit: Erlaubnis
- Anregungen und Beschwerden
- Anzeige eines Gaststättenbetriebes
- Auto abgeschleppt - kommunale Auskunft
- Außenwerbung: Genehmigung
- Bestattung anmelden
- Bestattungsplatz: Genehmigung - zum Anlegen/Erweitern
- Brauchtumsfeuer (Osterfeuer)
- Breitbandversorgung
- Bürgertelefon
- Datenschutz in Kommunen
- Ehrenamtliche Tätigkeit Bestellung als Jugendschöffe/in
- Ehrenamtliche Tätigkeit Bestellung als Schöffe/in
- Einfaches Führungszeugnis beantragen
- Einsatz von Tonverstärkungsanlagen: Erteilung - Ausnahmegenehmigung
- Erkenntnisse aus der Zuverlässigkeitsprüfung Bescheinigung
- Erlaubnis zum Verkauf von Waren auf Messen, Festen und zu besonderen Anlässen beantragen
- Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung
- Feiertage: Genehmigung - von Ausnahmen zur allgemeinen Arbeitsruhe
- Ferienangebote
- Fischereischein Ausstellung
- Fundsachen
- Gaststättenbetrieb Anzeige Wechsel der Person bei juristischen Personen
- Gaststättenbetrieb Zulassung vorzeitiger Betriebsbeginn
- Gewerbe Anmeldung
- Gewerbe Ummeldung
- Gewerbe abmelden
- Gewässeraufsicht
- Hochwasserschutz
- Kampfmittel: Beseitigung
- Kfz: Wildunfall
- Ladenöffnungszeiten
- Landwirtschaft: Wildschäden
- Lärmbelästigung durch Nachbarn
- Maßnahmen zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Mobilfunkmasten - kommunale Informationen
- Märkte und Feste
- Ortsveränderliche Schießstätte - Erlaubnis für Betrieb beantragen
- Parkplatzabsperrung für einen Umzug: Einrichtung
- Radverkehr
- Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
- Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit Zulassung von Ausnahmen zur Durchführung bestimmter Verkaufsveranstaltungen
- Schulpflicht
- Schulverweigerung
- Schulwegsicherheit
- Schwarzarbeit Meldung
- Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung im Reisegewerbe
- Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung des Aufstellortes
- Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis
- Standplatzgenehmigung
- Straßenreinigung
- Veranstaltung eines Wochenmarktes Festsetzung
- Veranstaltung: Anzeige
- Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum: Erlaubnis
- Verkehrsberuhigte Zonen
- Verkehrsraumeinschränkung: Genehmigung
- Verkehrsüberwachung
- Verwendung von Bioziden anzeigen
- Wanderlager Anzeige
- Wilder Müll Entsorgung
- Winterdienst
Zuständige Stelle
Die Gemeinde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Betrieb aufgenommen werden soll.
Druckformulare / Merkblätter
- Formulare: Anzeige eines Gaststättenbetriebes
- Alternativ kann die Anzeige auch durch die Gewerbeanzeige, unter Verwendung der Anzeigenvordrucke GewA 1 und GewA 2, erstattet werden. Voraussetzung ist aber, dass die Gewerbeanzeige dann mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen erstattet wird und dass in der Gewerbeanzeige angegeben wird, ob alkoholische Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden sollen.
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ggf.
Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes
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Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
- Ggf. Vertretungsvollmacht
- Ggf. Aufenthaltserlaubnis
- Bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister oder eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
- Bei Alkoholausschank:
- Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sowie
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) oder
- eine behördliche Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an, die sich nach dem zeitlichen Aufwand richten.
Verfahrensablauf
- Sie zeigen der zuständigen Behörde unter Verwendung des Formulars entsprechend der Anlage zu § 2 Absatz 2 NGastG an, dass Sie einen Gaststättenbetrieb führen wollen.
- Dabei geben Sie an, ob Sie auch alkoholische Getränke abgeben wollen. In diesem Fall müssen Sie zusätzlich
- einen Nachweis beifügen, dass Sie einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes gestellt haben und
- eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung vorlegen.
- Wenn Sie den Gaststättenbetrieb angezeigt haben, übermittelt die zuständige Behörde die Angaben daraus an die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden sowie an das Finanzamt.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Bevor Sie einen Gaststättenbetrieb führen dürfen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vorher anzeigen.
- Die Behörde kann einen früheren Beginn des Gaststättenbetriebes zulassen, wenn die Einhaltung der Frist für die Betreiberin oder den Betreiber nicht zumutbar ist.
Anzeigefrist: 4 Wochenvor Aufnahme der Tätigkeit
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet. Der Betrieb kann, auch ohne weitere Rückmeldung seitens der zuständigen Behörde, 4 Wochen nach erfolgter Anzeige aufgenommen werden, es sei denn spezialgesetzliche Anforderungen (z.B. baurechtlicher oder lebensmittelrechtlicher Art) stehen dem entgegen.
Was sollte ich noch wissen?
Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (z. B. Baugenehmigung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung).