Bestattung anmelden
In Deutschland werden Bestattungen im Allgemeinen von den Angehörigen oder von einem Bestattungsunternehmen angemeldet. Je nach Region können Sie wählen zwischen
- Erdbestattung
- Feuerbestattung (Waldbestattung, Seebestattung, Urnenbestattung)
- Anonyme Bestattung
Eine Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Ausnahmen kann das zuständige Gesundheitsamt aus wichtigem Grund zulassen. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen die gesetzliche Friedhofspflicht.
Für die Bestattung haben in folgender Reihenfolge zu sorgen:
- Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Lebenspartner/in,
- Kinder
- Enkelkinder
- Eltern
- Großeltern
- Geschwister
Sorgt niemand für die Bestattung, so hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde die Bestattung zu veranlassen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Zuständige Stellen
Gemeinde Rhede (Ems) - Ordnungsamt/Gewerbe/Feuerwehrwesen
Fahrplan
Fahrplan
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Abweichende Öffnungszeiten Sozialamt
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag geschlossen
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18:00 Uhr
Freitag geschlossen
Empfänger: Gemeinde Rhede (Ems)
Bank: Emsländische Volksbank
IBAN: DE08266614940000164300
Empfänger: Gemeinde Rhede (Ems)
Bank: Sparkasse Emsland
IBAN: DE06266500010017000019
SEPA-Lastschrift, Überweisung, Barzahlung, Paypal, SEPA-Überweisung
Ansprechpartner
- Rhede (Ems):
- Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis im Reisegewerbe
- Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit: Erlaubnis
- Anregungen und Beschwerden
- Anzeige eines Gaststättenbetriebes
- Auto abgeschleppt - kommunale Auskunft
- Außenwerbung: Genehmigung
- Bestattung anmelden
- Bestattungsplatz: Genehmigung - zum Anlegen/Erweitern
- Brauchtumsfeuer (Osterfeuer)
- Breitbandversorgung
- Bürgertelefon
- Datenschutz in Kommunen
- Ehrenamtliche Tätigkeit Bestellung als Jugendschöffe/in
- Ehrenamtliche Tätigkeit Bestellung als Schöffe/in
- Einfaches Führungszeugnis beantragen
- Einsatz von Tonverstärkungsanlagen: Erteilung - Ausnahmegenehmigung
- Erkenntnisse aus der Zuverlässigkeitsprüfung Bescheinigung
- Erlaubnis zum Verkauf von Waren auf Messen, Festen und zu besonderen Anlässen beantragen
- Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung
- Feiertage: Genehmigung - von Ausnahmen zur allgemeinen Arbeitsruhe
- Ferienangebote
- Fischereischein Ausstellung
- Fundsachen
- Gaststättenbetrieb Anzeige Wechsel der Person bei juristischen Personen
- Gaststättenbetrieb Zulassung vorzeitiger Betriebsbeginn
- Gewerbe Anmeldung
- Gewerbe Ummeldung
- Gewerbe abmelden
- Gewässeraufsicht
- Hochwasserschutz
- Kampfmittel: Beseitigung
- Kfz: Wildunfall
- Ladenöffnungszeiten
- Landwirtschaft: Wildschäden
- Lärmbelästigung durch Nachbarn
- Maßnahmen zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Mobilfunkmasten - kommunale Informationen
- Märkte und Feste
- Ortsveränderliche Schießstätte - Erlaubnis für Betrieb beantragen
- Parkplatzabsperrung für einen Umzug: Einrichtung
- Radverkehr
- Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
- Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit Zulassung von Ausnahmen zur Durchführung bestimmter Verkaufsveranstaltungen
- Schulpflicht
- Schulverweigerung
- Schulwegsicherheit
- Schwarzarbeit Meldung
- Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung im Reisegewerbe
- Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung des Aufstellortes
- Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis
- Standplatzgenehmigung
- Straßenreinigung
- Veranstaltung eines Wochenmarktes Festsetzung
- Veranstaltung: Anzeige
- Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum: Erlaubnis
- Verkehrsberuhigte Zonen
- Verkehrsraumeinschränkung: Genehmigung
- Verkehrsüberwachung
- Verwendung von Bioziden anzeigen
- Wanderlager Anzeige
- Wilder Müll Entsorgung
- Winterdienst
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich
- für die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung an eine Ärztin/einen Arzt,
- für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt,
- für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll,
- für die Überführung vom Sterbe-/Auffindungsort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.
- für die Durchführung einer zweiten Leichenschau wegen Einäscherung an die zuständige untere Gesundheitsbehörde (Amtsärztin/Amtsarzt)
Voraussetzungen
Sie wollen eine verstorbene Person bestatten lassen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Bestattung
- Sterbeurkunde oder Sterbefallanzeige
- ggf. Freigabebescheinigung der Staatsanwaltschaft bei nicht natürlicher Todesursache
Im Falle einer Urnenbestattung:
- Bescheinigung über die zweite Leichenschau vor Kremierung
Im Falle einer Beförderung vom oder ins Ausland:
- Die Beförderung einer Leiche aus dem Ausland nach Niedersachsen darf nur nach Vorlage eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen Dokuments erfolgen.
- Für die Beförderung einer Leiche von Niedersachsen an einen Ort außerhalb Niedersachsens stellt die untere Gesundheitsbehörde auf Antrag einen Leichenpass aus.
Welche Gebühren fallen an?
Die Anmeldung selbst ist kostenlos. Es fallen Gebühren an für
- die Ausstellung der Sterbeurkunde,
- die Erteilung der Bestattungsgenehmigung,
- weitere notwendige Amtshandlungen,
- Ausstellung eines Leichenpasses
Wenn die Angehörigen nicht für die Bestattung eines Verstorbenen sorgen, wird die Bestattung von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde veranlasst und die bestattungspflichtigen Personen haften als Gesamtschuldner für die entstehenden Kosten.
Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass der Verstorbenen ebenfalls nicht dazu ausreicht, können sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt stellen.
Gebühr: gebührenfrei
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Bestattung kann frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen sollen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann variieren.
Was sollte ich noch wissen?
Friedhofsträger können in Niedersachsen nur sein:
- Gemeinden
- Kirchen, Kirchengemeinden
- andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind
Manche Gemeinden oder von ihnen beauftragte Firmen bieten die Möglichkeit einer Urnenbeisetzung auf einem Waldfriedhof an.
Krematorien (Feuerbestattungsanlagen) können in Niedersachsen auch von privaten Trägern betrieben werden.
Friedhofsträger können in Niedersachsen nur die staatliche oder kirchliche Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt sein. Einzelne Stellen bieten die Möglichkeit einer Urnenbeisetzung auf einem Waldfriedhof an.
Krematorien (Feuerbestattungsanlagen) können in Niedersachsen auch von privaten Trägern betrieben werden.
Rechtsbehelf
Es gibt keinen Rechtsbehelf.