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Betrieb einer Schießstätte in geschlossenen Räumen: Anzeige


Für den Betrieb von Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Waffen oder Munition geschossen wird, besteht keine Erlaubnispflicht, sondern lediglich eine schriftliche Anzeigepflicht.

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

  • Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 5 Waffengesetz (WaffG)
  • Nachweis der persönlichen Eignung nach § 6 WaffG
  • Nachweis einer Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in der gesetzlich geforderten Höhe

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Anzeigefrist: 2 Wochen
vor Beginn des Betriebes der Schießstätte

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

Zuständige Stellen


Landkreis Emsland - Ordnungsangelegenheiten, Aschendorf
Adresse: Große Straße 32 , 26871 Aschendorf
Fahrplan
Postanschrift: Postfach 21 65, 26882 Aschendorf
Bemerkung: Schuldnerberatung: Mi. u. Do. von 08:30 - 12.30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr; Raum 29, Tel.: 04962 501-3151
Fahrplan
Telefon: 04962 501-0
Fax: 04962 501-3200
Öffnungszeiten:

Mo. - Do.: 08:30 - 12:30 Uhr u. 14:30 - 16:00 Uhr
Fr.: 08:30 - 13:00 Uhr

Parkplätze:
Behindertenparkplatz: Anzahl: 0, Gebühren: nein
Gebäudezugänge
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
Adresse: Ordeniederung 1 , 49716 Meppen
Postanschrift: Postfach 15 62 , 49705 Meppen
Telefon: 05931 44-0
Fax: 05931 44-3621
Verkehrsanbindung:
Haltestelle Haltestelle Kreishaus
Bus: 993
Gebäudezugänge
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)