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Welcher Ort ist einzugeben?

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

GeburtsurkundeSie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Hannover, geboren sind Sie aber in Celle. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Celle angeben.

GewerbeanmeldungSie möchten ein Gewerbe in Braunschweig anmelden. Ihr Wohnort ist Hannover. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Braunschweig angeben.

Baugenehmigung beantragenSie möchten ein Haus in Wunstorf bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Hannover. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Wunstorf.

Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin für Zeuginnen und Zeugen


Als Zeuge oder Zeugin können Sie für die Dauer der Vernehmung einen Anwalt oder eine Anwältin in Anspruch nehmen. Dies gilt auch, wenn Sie nicht das Opfer der Straftat sind.

Zeugenanwälte oder Zeugenanwältinnen sind Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen, die für die Dauer Ihrer Vernehmung Ihre Rechte wahrnehmen. Sie achten bei der Vernehmung beispielsweise darauf, dass Sie keine Angaben machen, wenn Sie auf bestimmte Fragen nicht antworten müssen.

Wenn Sie als Zeugin oder Zeuge aufgrund besonderer Umstände nicht in der Lage sind, die Ihnen zustehenden Befugnisse selbst wahrzunehmen und Ihren Interessen auch nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, ist Ihnen ein Anwalt oder eine Anwältin als Beistand beizuordnen, wenn Sie bislang noch keinen Beistand haben.

Welche Gebühren fallen an?

Wenn Sie zur Zeugenvernehmung einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als Beistand zur  Unterstützung mitbringen, so haben Sie grundsätzlich die Anwaltsgebühren selbst zu zahlen.

Wenn die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Zeugenbeistands durch das zuständige Gericht vorliegen, dann werden die Anwaltsgebühren hingegen von der Staatskasse für Sie übernommen.

Verfahrensablauf

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin als Zeugenbeistand erfolgt grundsätzlich im Rahmen der prozessualen Fürsorgepflicht durch das zuständige Gericht von Amts wegen, d.h. ohne dass es eines Antrags bedarf.

Dennoch ist es für den Fall, dass Sie Ihre rechtlichen Interessen nicht wahrnehmen können, vielfach ratsam, vorsorglich einen entsprechenden Antrag bei dem zuständigen Gericht zu stellen.

Ein solcher Antrag kann auch von der Staatsanwaltschaft gestellt werden..

Ein bestimmtes Formular gibt es nicht.

Bearbeitungsdauer

Die Dauer der Bearbeitung eines Antrags auf Beiordnung eines Zeugenbeistands hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Regel wird über die Beiordnung jedoch bis spätestens zum Beginn der Vernehmung entschieden werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Beiordnung eines Zeugenbeistands erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen in der Regel vor Beginn der Vernehmung. Eine Beiordnung kann aber grundsätzlich auch noch während der Vernehmung erfolgen.

Zuständige Stelle

Für die Entscheidung über die Beiordnung eines Zeugenbeistands ist das Gericht zuständig, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren, in dem die Zeugenvernehmung durchgeführt werden soll, anhängig ist.

Ansprechpunkt

Zuständige Stellen


Amtsgericht Lingen
Adresse: Burgstraße 28 , 49808 Lingen (Ems)
Fahrplan
Telefon: 0591 8049-0
Fax: 0591 80494-08
Öffnungszeiten:

montags bis donnerstags von 8.00 bis 15.30 Uhr geöffnet, sowie freitags und vor Feiertagen von 8.00 bis 12.00 Uhr.

Sprechzeiten:
Montags bis donnerstags 9:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr, freitags und vor Feiertagen 9:00 bis 12:00 Uhr.

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)